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2C_615/2014BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

2C_615/2014

Verfügung vom 7. Januar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ SA (ehemals Y.________ SA), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Reto Arpagaus und Prof. Dr. Isabelle Häner, Bratschi Wiederkehr & Buob AG,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Strassen,
Regierungsrat des Kantons Bern, vertreten durch Fürsprecher Rolf Lüthi.
Gegenstand
Forderung (Telekommunikationsinfrastruktur),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2014.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ SA vom 25. Juni 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2014, in die Verfügungen des Abteilungspräsidenten vom 17. August und vom 17. November 2014 sowie vom 3. Februar, 3. April, 24. Juni und 6. Oktober 2015, womit das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf Vergleichsbemühungen der Parteien zuletzt bis zum 4. Januar 2016 sistiert wurde, in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2016, womit sie mitteilt, dass die Parteien sich geeinigt haben, sodass sie ihre Beschwerde vom 25. Juni 2014 mithin zurückziehe, und dass die Gegenpartei im Gegenzug zur Tragung der Verfahrenskosten durch die Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung verzichtet habe,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), dass vorliegend keine Parteientschädigungen geschuldet sind (s. dazu Art. 68 Abs. 3 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 2C_615/2014
Termini attivi:
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