2E_2/2008
Nach Einsicht in die von Christoph Mörgeli am 26. August 2008 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft erhobene Klage, in das Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2009, womit die Klage unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien am 29./30. Januar 2009 abgeschlossenen Vergleich zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ersucht wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Parteien gegenseitig Verzicht auf Prozess- und Parteientschädigung erklärt und weiter vereinbart haben, dass die durch die Abschreibung des Verfahrens entstehenden Gerichtskosten von der Schweizerischen Eidgenossenschaft getragen werden (Art. 2 und 3 des Vergleichs vom 29./30. Januar 2009), dass entsprechend die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen sind und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller