2F_5/2020
In Erwägung,
dass A.________ am 16. Februar 2020 darum ersucht hat, das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2019 (2C_569/2012) zu revidieren, dass er sein Gesuch am 28. April 2020 zurückgezogen hat, dass unter diesen Umständen das Verfahren durch den Präsidenten (als Instruktionsrichter) wegen Rückzugs des Gesuchs abzuschreiben ist, dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG [SR 173.110]),
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 2F_5/2020 wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Gerichtsschreiber:
Seiler Hugi Yar