2P.293/1999
A.- Die Gemeinde Guarda erstellte im Jahre 1990 als Bestandteil der damals neu errichteten kommunalen Wasserversorgungsanlage ein Kleinwasserkraftwerk (Charal 1), dessen
Jahresproduktion im Mittel rund 830'000 kWh beträgt, wovon
280'000 kWh (34 %) im Winter anfallen. Am 4. August 1998 nahm die Gemeinde Guarda ein weiteres kommunales Wasserkraftwerk (ARA Giarsun) in Betrieb, welches aufgrund eines
Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 21. August 1995 in Verbindung mit einer Bewässerungs- und Kläranlage errichtet worden war (Turbinenanlage im ARA-Gebäude am Inn-Ufer zur
Mehrfachnutzung des Wassers des Clozzabaches, der Zuleitung
Clozza-Charal sowie der Druckleitung Charal-ARA samt Ausgleichsspeicherbecken) und jährlich 2'220'000 kWh produziert, wovon rund 858'000 kWh (40 %) im Winter anfallen.
Die Gemeinde Guarda, welche die Versorgung der in ihrem Gebiet ansässigen Stromkonsumenten selber betreibt, weist damit pro Jahr einen vorwiegend auf die Sommerperiode entfallenden Produktionsüberschuss von rund 1 Mio. kWh auf.
Die Engadiner Kraftwerke AG (nachfolgend: EKW), welche die in einer Korporation zusammengeschlossenen Konzessionsgemeinden, worunter die Gemeinde Guarda, mit Energie beliefert, übernahm seit 1991 die aus dem Kleinwasserkraftwerk Charal 1 anfallende Rücklieferungsenergie zu gewissen inzwischen streitig gewordenen - Bedingungen. Verhandlungen zwischen der Gemeinde Guarda und der EKW über die Übernahmebedingungen für die in den Werken Charal 1 und ARA Giarsun produzierte Überschussenergie scheiterten im April 1997 endgültig. Auch Verhandlungen mit der - als übergeordnetes
Versorgungsunternehmen betrachteten - Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG führten zu keinem Ergebnis. Die Gemeinde Guarda gelangte in der Folge gestützt auf Art. 7
Abs. 1 des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990 (s.u.) an das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden u.a. mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, die in ihren Kleinwasserkraftwerken produzierte Energie bzw. Überschussenergie an das übergeordnete Versorgungsunternehmen abzugeben. Die EKW sei zu verpflichten, die angebotene Energie abzunehmen, wobei diese ab
Inbetriebnahme des Werkes ARA Giarsun mit einem minimalen
Jahresmittelpreis von 16 Rp/kWh zu vergüten sei. Das Departement wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 1. Juni 1999 (mitgeteilt am 15. September 1999), soweit es auf den Rekurs eintrat.
B.- Die Gemeinde Guarda führt hiegegen mit Eingabe vom 15. Oktober 1999 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren 2A.526/1999) mit den Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 1. Juni 1999 aufzuheben und die Anschlussbedingungen für die beiden Kleinwasserkraftwerkanlagen so festzulegen, dass die
Gemeinde Guarda berechtigt sei, die in diesen Werken regelmässig produzierte Energie, eventuell die über ihren Eigenbedarf hinaus produzierte Überschussenergie, subeventuell die 5 % der in ihren Werken jährlich produzierten Elektrizität übersteigende Menge, an das übergeordnete Versorgungsunternehmen abzugeben. Die Engadiner Kraftwerke AG, eventuell die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG, sei zur
Abnahme zu verpflichten, wobei ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes ARA Giarsun, d.h. ab 4. August 1998, ein minimaler Jahresmittelpreis von 16 Rp/kWh zu vergüten sei.
Mit einer weiteren, ebenfalls vom 15. Oktober 1999 datierenden Eingabe führt die Gemeinde Guarda staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 2P.293/1999) mit dem Antrag, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 1. Juni 1999 vollumfänglich aufzuheben.
C.- Das Verwaltungsgericht beantragt, unter Hinweis auf die Erwägungen seines Urteils, Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Das Bau-, Verkehrs- und
Forstdepartement beantragt Abweisung beider Beschwerden. Die
Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG stellt den Antrag, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Engadiner Kraftwerke AG beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen, und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur
Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation stellt in seiner
Eingabe keinen ausdrücklichen Antrag.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die beiden Beschwerden stehen sachlich und prozessual in einem engen Zusammenhang, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und ein einziges Urteil zu fällen.
2.a) Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung [Energienutzungsbeschluss, ENB],
AS 1991 1018; abgelöst durch Art. 7 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG], SR 730.0, in Kraft seit 1. Januar
1999). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 98 ff. OG liegt nicht vor, womit das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (BGE 122 II 252 E. 1 S. 255; Urteil vom 21. März 1997 i.S. Hydro Electra AG c. Ortsgemeinde
Schwanden, in: ZBl 99/1998 S. 324, E. 1). Die Gemeinde ist durch die Abweisung ihres Gesuches in schutzwürdigen eigenen
Interessen berührt und damit gemäss Art. 103 lit. a OG zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
b) Die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist als subsidiäres Rechtsmittel nur soweit zulässig, als die darin erhobenen Rügen nicht bereits im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden können (Art. 84 Abs. 2 OG). Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Argumente der Gemeinde "lediglich pauschal" gewürdigt und durch ungenügende Begründung seines Urteils Art. 4 aBV verletzt (S. 5 der Beschwerde), kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. Art. 61 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG), ebenso die Rüge, das
Verwaltungsgericht sei auf das bei ihm gestellte Feststellungsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten (S. 6 der Beschwerde), soweit an einer Beurteilung dieses Streitpunktes überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht. Für eine separate staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV besteht insoweit kein Raum. Dasselbe gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Erhebung gewisser
Beweise unter Verletzung von Art. 4 aBV abgelehnt (S. 7 der
Beschwerde); derartige Einwendungen gegen die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung können gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden. Schliesslich ist auch die - zum
Teil unter dem Titel der Gemeindeautonomie aufgeworfene -
Frage, ob die beschwerdeführende Gemeinde als Selbstversorgerin bzw. unabhängige Produzentin im Sinne von Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG oder aber als Unternehmen der öffentlichen
Energieversorgung mit einem "öffentlichen Energieversorgungsauftrag" im Sinne von Art. 1 lit. a und c der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01; vgl. auch
Art. 1 lit. k und l der - bis 31. Dezember 1998 geltenden -
Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung [Energienutzungsverordnung, ENV], AS 1992 397) einzustufen sei, ausschliesslich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen; dass der soeben erwähnte bundesrechtliche Begriff an kantonale Rechtsvorschriften und Rechtsakte anknüpft, welche vom Bundesgericht bei der Handhabung dieses
Begriffes, sei es als Tatbestandselement oder als rechtliche
Vorfrage, zu berücksichtigen sind, ändert nichts. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher schon aufgrund von
Art. 84 Abs. 2 OG nicht einzutreten. Wieweit die Gemeinde zur Ergreifung dieses Rechtsmittels überhaupt legitimiert wäre, braucht unter diesen Umständen nicht untersucht zu werden.
3.- Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet die Frage, ob die Gemeinde Guarda Anspruch darauf hat, die in ihren beiden Kleinwasserkraftwerken erzeugte Überschussenergie gemäss Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG gegen eine zu bestimmende Vergütung an ein übergeordnetes Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung abzugeben.
a) Bei Einreichung des Gesuches und im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Departementsentscheides galt noch die
Regelung gemäss Art. 7 des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990 (ENB). Am 1. Januar 1999, d.h. noch vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 1999, trat das neue eidgenössische Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni
1998 in Kraft. Es enthält selber keine Übergangsbestimmungen. Hingegen sieht die einschlägige Verordnung (EnV) in
Art. 29 Abs. 1 vor, dass innert einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten bei bestehenden Verträgen über Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten eine Anpassung an das neue Recht verlangt werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat den bei ihm angefochtenen Departementsentscheid aufgrund der bisherigen, im Zeitpunkt des Urteils bereits ausser Kraft getretenen Regelung gemäss Art. 7 ENB sowie der dazu gehörigen, damals ebenfalls bereits aufgehobenen Verordnung (ENV) geprüft. Ob es richtigerweise nicht bereits das neue Recht hätte zur Anwendung bringen müssen, ist ohne Belang, da die für die Beurteilung des streitigen Anspruches massgebende Regelung, wie sich zeigen wird, in den hier wesentlichen Punkten keine Änderung erfahren hat.
b) Nach Art. 7 Abs. 1 EnG sind die "Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung" unter gewissen Voraussetzungen - auf die hier nicht näher eingegangen zu werden braucht - verpflichtet, die von "unabhängigen Produzenten"
angebotene Überschussenergie abzunehmen. Als "unabhängige
Produzenten" gelten Inhaber von Energieerzeugungsanlagen, an welchen Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 50 % beteiligt sind und die leitungsgebundene
Energien vorwiegend für den Eigenbedarf oder aber ohne öffentlichen Auftrag vorwiegend oder ausschliesslich zur Einspeisung ins Netz erzeugen (Art. 1 lit. a EnV). Als "Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung" gelten privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen mit einem
"öffentlichen Energieversorgungsauftrag (Art. 1 lit. c EnV).
Eine gleich lautende Regelung der Grundvoraussetzungen für die Übernahmepflicht enthielt bereits das frühere Recht.
Zwar verwendete Art. 7 Abs. 1 ENB anstelle des Begriffes des unabhängigen Produzenten jenen des "Selbstversorgers", doch stimmt die in Art. 1 lit. k ENV gegebene Definition mit der in Art. 1 lit. a EnV enthaltenen Umschreibung wörtlich überein. Dasselbe gilt für den Begriff des "Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung", welcher aus Art. 1 lit. l ENV unverändert in die heutige Verordnung (Art. 1 lit. c EnV)
übernommen wurde.
c) Das Verwaltungsgericht ging aufgrund der dargelegten Regelungen zu Recht davon aus, dass ein Stromproduzent, der selber die Stellung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung hat, keinen Anspruch auf Abnahme seiner eigenen Überschussenergie durch andere Versorgungsunternehmen geltend machen kann. Das ergibt sich klar aus
Wortlaut und Sinn der erwähnten Vorschriften. Wenn die Beteiligung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung an einem "unabhängigen Produzenten" höchstens 50 % betragen darf (Art. 1 lit. c EnV), kann ein Stromproduzent, der selber ein Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung ist, für die in seinen eigenen Anlagen erzeugte Energie nicht als unabhängiger Produzent im Sinne von Art. 7 EnG gelten. Dass der Verordnungsgeber mit dieser Regelung seine
Befugnisse überschritten habe, wird mit Grund nicht geltend gemacht. Der in Art. 7 EnG (bzw. Art. 7 ENB) statuierten
Übernahmepflicht liegt die Überlegung zugrunde, dass es Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zuzumuten ist, die ihnen von einzelnen Kleinerzeugern angebotene Überschussenergie abzunehmen, weil sie über ein eigenes Netz und über einen entsprechend grösseren Abnehmerkreis verfügen, an den sie die bezogene Energie, unter Inkaufnahme allfälliger
Mehrkosten, weitergeben können. Wer selber ein Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung betreibt, kann sich für die in eigenen Anlagen produzierte Überschussenergie nicht auf die in Art. 7 EnG statuierte Abnahmepflicht berufen.
d) Nach Art. 15 Abs. 3 der (aufgehobenen) Energienutzungsverordnung (ENV) konnten kleine kommunale und regionale Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung, welche durch die Erfüllung der Abnahmepflicht gegenüber Kleinerzeugern übermässig belastet wurden, die 5 % der eigenen jährlichen Energieabgabe übersteigende Abnahmemenge an das "übergeordnete Versorgungsunternehmen" weiterleiten (vgl. auch
Urteil vom 21. März 1997 i.S. Hydro Electra AG c. Ortsgemeinde Schwanden, in: ZBl 99/1998 S. 324, E. 5c). Das geltende Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Doch können Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung, welche von unabhängigen Produzenten überproportional elektrische Energie übernehmen müssen, Beiträge aus einem von allen im betreffenden Kanton tätigen Energieversorgungsunternehmen zu speisenden Ausgleichsfonds erhalten (Art. 7
Abs. 7 EnG). Beide Regelungen beziehen sich aber auf den
Fall, dass ein Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung von unabhängigen (externen) Stromproduzenten übermässig viel Energie übernehmen muss. Für Überschussenergie, die vom öffentlichen Energieversorgungsunternehmen selber produziert wird, besteht weder ein Anspruch auf Weiterleitung noch auf
Abgeltung aus dem Fonds.
e) Als Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung gelten privat- oder öffentlichrechtlich organisierte
Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgungsauftrag (Art. 1 lit. c EnV). Der Begriff der "Energieversorgung"
umfasst nach der gesetzlichen Definition in Art. 4 Abs. 1
EnG "die Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung,
Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und
Energie bis zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-,
Aus- und Durchfuhr".
Nach Art. 61 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons
Graubünden vom 12. März 1995 (BWRG) sorgen die Gemeinden für die Erschliessung und Belieferung ihres Gebietes mit elektrischer Energie. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe eigene regionale oder überregionale Energieversorgungsunternehmungen bilden oder die Aufgabe an private Versorgungsunternehmungen übertragen (Art. 62 BWRG). Wieweit sich ein solcher Versorgungsauftrag der Gemeinden noch aus anderen kantonalen Rechtsnormen herleiten liesse (Art. 42 Abs. 3 lit. a der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892 in der Fassung vom 8. Dezember 1974, Art. 4 lit. e des Gemeindegesetzes vom 28. April 1974, Art. 7 und 19 [in der Fassung vom 6. Dezember 1987] des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt sich aus den übrigen angerufenen Vorschriften nichts Gegenteiliges. Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Gemeinde Guarda die Energieversorgung auf ihrem Gebiet nicht an eine aussenstehende Organisation übertragen.
Sie betreibt für die von ihr gemäss Konzessionsvertrag mit der Beschwerdegegnerin 1 bezogene Energie vielmehr ein eigenes Verteilnetz, einschliesslich Trafostationen, und bestimmt selber den Stromtarif für die ortsansässigen Kunden (vgl. Ziff. I/2 des Reglementes der Corporaziun dals cumüns concessiunaris da las OEE über die Abgabe der elektrischen
Energie an die Abonnenten der Konzessions-Gemeinden, in den
Akten des Verwaltungsgerichts, Beilagen des EKW Nr. 31-33;
vgl. auch die eigenen Darlegungen der Gemeinde in der Rekurseingabe an das Verwaltungsgericht vom 6. November 1998,
S. 8). Die Gemeinde hat damit rechtlich und tatsächlich die
Stellung eines Unternehmens der öffentlichen Energieversorgung. Dass auch kleine kommunale Unternehmen unter diesen
Begriff fallen können, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 der heute aufgehobenen - Energienutzungsverordnung (ENV), welche die Möglichkeit der Weiterleitung bei übermässig hohen Lieferungen durch Selbstversorger ausdrücklich für "kleine kommunale und regionale Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung" vorsah. Auch die bundesrätliche Botschaft zum
Energiegesetz geht davon aus, dass selbst "kleine kommunale und regionale Versorgungsunternehmen" gemäss Art. 7 EnG abnahmepflichtig sind und aus diesem Grunde Massnahmen zum
Ausgleich übermässiger Belastungen notwendig sein können (BBl 1996 IV 1094; vgl. auch das in ZBl 99/1998 S. 324 publizierte Urteil betreffend Abnahmepflicht des Elektrizitätswerkes der Ortsgemeinde Schwanden). Ob es, wie die Beschwerdegegnerin 2 unter Hinweis auf die Formulierung in BGE 122
II 252 E. 3a S. 256 geltend macht, für die Einstufung als
Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung bereits genügt, dass ein Unternehmen einen öffentlichen Versorgungsauftrag faktisch wahrnimmt, oder ob diese Tätigkeit auf einem rechtlich verankerten Auftrag beruhen muss, kann dahingestellt bleiben, zumal vorliegend entsprechende Rechtsnormen bestehen.
f) Aus dem Gesagten folgt, dass die Gemeinde Guarda für die in ihren eigenen Kleinwasserkraftwerken erzeugte
Energie oder Überschussenergie keine Ansprüche auf Abnahme durch ein (anderes) Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung gemäss Art. 7 ENB oder Art. 7 EnG geltend machen kann. Auch die Voraussetzungen für eine Weitergabe an ein übergeordnetes Versorgungsunternehmen gemäss Art. 15 Abs. 3 der aufgehobenen Energienutzungsverordnung (ENV) waren nie gegeben, und das geltende Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Ob die beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften als Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung gemäss Art. 7 EnG gegebenenfalls ins Recht gefasst werden könnten oder ob sie, wie in der Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin 1 bezüglich der Engadiner Kraftwerke AG behauptet wird, nicht als Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu qualifizieren wären, kann dahingestellt bleiben.
g) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von Vertretern der eidgenössischen und kantonalen Behörden zur Realisierung des Kleinwasserkraftwerkes ARA Giarsun angeregt und dabei namentlich durch das Amt für Energie
Graubünden in ihrer Auffassung bestärkt worden, dass sie gemäss den Empfehlungen des Bundes Anspruch auf Weitergabe an die Beschwerdegegnerin 1 gegen eine Entschädigung von 16 Rp/kWh haben werde. Im Vertrauen hierauf habe sie das
Projekt in der Folge realisiert. Im Rahmen des Bundesprogrammes "Energie 2000" hätten sich die drei Bundesämter für
Energie, für Wasserwirtschaft sowie für Umwelt, Wald und
Landschaft in einem gemeinsamen Rundschreiben vom Februar
1998 an die schweizerischen Gemeinden gewandt und sie, u.a.
unter Hinweis auf die gemäss dem Entwurf für ein Energiegesetz zu erwartende besondere Vergütung, zur Errichtung von
Kleinwasserkraftwerken ermuntert.
Wie es sich mit den behaupteten behördlichen Zusicherungen im Einzelnen verhält, braucht nicht näher untersucht zu werden. Eine behördliche Zusage kann allenfalls, auch wenn sie nicht der Rechtslage entspricht oder entsprach, nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unter gewissen Voraussetzungen die betreffende Behörde binden oder zu Lasten des von ihr vertretenen Gemeinwesens Rechtswirkungen entfalten (vgl. BGE 119 Ib 397 E. 6e S. 409, mit
Hinweisen; 122 I 328 E. 7a S. 340), nicht aber zur Folge haben, dass ein diese Zusage nicht mittragender Dritter
Leistungen erbringen muss, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist (vgl. zur analogen Situation im Baurecht
BGE 117 Ia 285 E. 3e S. 290). Die im Rahmen der Projektierung des Kraftwerkes erfolgten behördlichen Erklärungen sind daher, soweit es um die hier zu beurteilenden Ansprüche gegen die beiden beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften geht, rechtlich nicht von Belang. Was das erwähnte Rundschreiben der drei Bundesämter vom Februar 1998 anbetrifft, so wirft dessen Inhalt zwar berechtigte Fragen auf, indem es den Eindruck erweckt, dass auch Gemeinden für die von ihnen erstellten Kleinwasserkraftwerke ohne weiteres die Stellung eines unabhängigen Produzenten beanspruchen können, was nach dem Gesagten aber nur der Fall ist, wenn sie, entgegen der
Regel, kein eigenes Stromverteilungsnetz betreiben. Für die
Investitionen der Beschwerdeführerin war dieses Schreiben von 1998 aber nicht kausal. Auch die Feststellung in der
Vernehmlassung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dass die Gemeinde
Guarda der erwähnten Aufforderung zur Realisierung von Energieerzeugungsanlagen in mustergültiger Weise nachgekommen sei und es zu bedauern wäre, wenn die Gemeinde bezüglich der
Abnahme und Vergütung des ökologisch sinnvoll erzeugten
Stromes im Stiche gelassen würde, ist für die Beurteilung der Rechtslage nicht von Bedeutung.
Dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Pflicht zur
Übernahme der anfallenden Überschussenergie aufgrund der Regelung von Art. 7 ENB und zu den von der Beschwerdeführerin geforderten Bedingungen seinerzeit anerkannt hätte und der
Beschluss der Gemeindeversammlung von 1995 zur Realisierung des Werkes ARA Giarsun auf einer solchen Vertrauensgrundlage ergangen sei, ist nicht dargetan. Zwar wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 6) geltend gemacht, eine
"solche Unterstützungszusage", wie sie die Behörden abgegeben hätten, sei Ende 1993 anlässlich einer Besprechung der
Beteiligten auch seitens der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt.
In der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 3) wird diese Darstellung aber dahin relativiert, dass die Beschwerdegegnerin
1 Ende 1993 die kommunalen Behördenvertreter an einer Sitzung im Glauben gelassen habe, es werde sich dannzumal eine einvernehmliche Regelung der Anschlussbedingungen schon finden lassen (im gleichen Sinne: S. 6 der Rekurseingabe an das
Verwaltungsgericht). Hierin liegt noch keine Zusage, aus welcher die Beschwerdeführerin bezüglich der Handhabung von
Art. 7 ENB bzw. Art. 7 EnG auch gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 Anspruch auf Vertrauensschutz erheben könnte. Soweit sich die Beschwerdeführerin heute auf weitergehende Zusicherungen der Beschwerdegegnerin 1 beruft, deckt sich dies nicht mit ihrer bisherigen Darstellung und wäre eine - nach
Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässige (BGE 121 II 97
E. 1c S. 99, 110 E. 2c S. 114; 114 Ib 27 E. 8b S. 33; 107 Ib
167 E. 1b S. 169; 106 Ib 77 E. 2a S. 79 f.) - neue Sachverhaltsbehauptung.
h) Es kann auch nicht von einer rechtsungleichen
Behandlung gegenüber andern Gemeinden gesprochen werden (S. 9 f. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Wenn die Gemeinden Silvaplana und Zuoz für den aus ihren eigenen Kleinkraftwerken ins Netz eingespeisten Strom eine der Regelung von Art. 7 EnG entsprechende Vergütung erhalten, so beruht dies nicht auf einem behördlichen Entscheid, sondern auf einer einvernehmlichen Regelung mit der betreffenden Kraftwerkgesellschaft (AG Bündner Kraftwerke, vgl. S. 9 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2). Zudem steht das ganze lokale Verteilnetz der genannten Gemeinden im Eigentum der den Strom abnehmenden Kraftwerkgesellschaft (S. 9 f. der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde), was nach dem Gesagten rechtlich einen entscheidenden Unterschied ausmacht.
i) Wie es sich mit den bisherigen Abmachungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 verhält und welche (gütlichen) Lösungen bei der gegebenen
Situation für die Verwendung der erzeugten Überschussenergie anzustreben sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
j) Als unbegründet erscheint der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seinen Entscheid unzureichend begründet. Die aus Art. 4 aBV und vorliegend zusätzlich aus
Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG folgende
Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die urteilende
Behörde mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzt. Es reicht, wenn sie die für ihren Entscheid massgeblichen Gründe darlegt (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 119 Ia 264 E. 4d
S. 269; 117 Ib 64 E. 4 S. 86, 481 E. 6b/bb S. 492, je mit
Hinweisen). Dem genügt das angefochtene Urteil, indem dargetan wird, dass und wieso die Gemeinde Guarda einen öffentlichen Energieversorgungsauftrag erfüllt und damit nicht die
Rechte einer "Eigenerzeugerin" gemäss Art. 7 ENB geltend machen kann. Diese Argumentation ist nach dem Gesagten richtig und trifft den Kern der Sache. Das Verwaltungsgericht war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch nicht verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Beweise (Einholung einer schriftlichen Auskunft beim
Bundesamt für Energie, Durchführung eines Augenscheines) zu erheben. Inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht bzw.
Bundesverfassungsrecht verletzt haben soll, indem es auf das neben dem Leistungsbegehren gleichzeitig gestellte (überflüssige) Feststellungsbegehren nicht eintrat, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist dadurch rechtlich kein
Nachteil entstanden.
k) Wieweit die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gestellten, zum Teil modifizierten Anträge prozessual zulässig sind bzw. ob sie, wie die Beschwerdegegnerin 2 einwendet, auf eine unzulässige Änderung der bisherigen Beschwerdebegehren hinauslaufen (Festlegung der Anschlussbedingungen durch das Bundesgericht), kann dahingestellt bleiben. Sie wären, soweit darauf einzutreten ist, aufgrund der dargelegten Rechtslage jedenfalls alle abzuweisen.
4.- Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Sie hat zudem die beiden beschwerdebeklagten Kraftwerkgesellschaften für die ihnen entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verfahren 2A.526/1999 und 2P.293/1999 werden vereinigt.
2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.- Die Beschwerdeführerin hat die beiden Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren je mit
Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
6.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement sowie dem Verwaltungsgericht (1. Kammer) des Kantons Graubünden und dem Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 24. März 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: