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4A_104/2009BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_104/2009

Urteil vom 20. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Februar 2009.

In Erwägung,

dass den Beschwerdeführern auf Gesuch der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 7. Januar 2009 befohlen wurde, die von ihnen belegten Räume in der Liegenschaft C.________ unverzüglich zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche zugehörigen Schlüssel an die Gesuchstellerin herauszugeben;

dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Schaffhausen rekurrierten, das ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Februar 2009 abwies;

dass in der Entscheidbegründung namentlich festgehalten wird, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Zahlungsfrist von Art. 257d OR zu kurz bemessen habe, die Kündigungsandrohung aber trotzdem als gültig zu betrachten sei, weil unter den gegebenen Umständen die Berufung auf die zu kurze Zahlungsfrist rechtsmissbräuchlich sei (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4C.88/2003 vom 1. Juli 2003 E. 3.2);

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 3. März 2009 der Post übergebene Eingabe einreichten, aus der hervorgeht, dass sie den Entscheid des Obergerichts vom 13. Februar 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die in der Beschwerdeschrift in einem einzigen Satz geäusserte Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass sodann in rechtlicher Hinsicht lediglich vorgebracht wird, die Zahlungsfrist sei zu kurz bemessen worden, dagegen mit keinem Wort auf das massgebende Argument des Rechtsmissbrauchs eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Obergericht in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstossen haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4A_104/2009
Termini attivi:
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