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4A_14/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_14/2008

Verfügung vom 11. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Caratsch,
gegen
Y.________,
Z.________ Ltd.,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc D.
Veit und Dr. Marco Stacher.
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vom 7. Dezember 2007.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Schiedsentscheid vom 7. Dezember 2007 mit Schreiben vom 13. März 2008 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerdegegnerinnen mit Stellungnahme zur Rückzugserklärung vom 4. April 2008 beantragen, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, und erklären, dass sie auf eine Parteientschädigung verzichten;

dass die Gerichtskosten dem Antrag der Beschwerdegegnerinnen entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4A_14/2008
Termini attivi:
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