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4A_142/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_142/2026

Urteil vom 5. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
Klub A.________,
Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Jean-Daniel Schmid und Ivan Dunjic,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Vereinigte Staaten, vertreten durch
Rechtsanwälte Panagiotis Kyriakou und Guillaume Tattevin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Basketball Arbitral Tribunal BAT vom 23. Februar 2026 (BAT 2301/25).

Sachverhalt:

Fatti

A. Der Klub A.________ (Klub, Beschwerdeführer) ist ein professioneller Basketballklub nach serbischem Recht, der in der serbischen Basketball-Profiliga spielt.

B.________ (Spieler, Beschwerdegegner) ist ein amerikanischer Profi-Basketballspieler.

Die Parteien schlossen am 30. Juni 2021 einen ersten Vertrag, wonach der Klub den Spieler für die Saison 2021/2022 und 2022/2023 unter Vertrag nahm, sodann schlossen sie am 28. Juni 2023 einen zweiten Vertrag für die Saison 2023/2024 und 2024/2025. Schliesslich unterzeichneten sie am 13. September 2023 einen Euroleague-Standardspielervertrag für den Zeitraum vom 12. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025.

Am 12. Juni 2024 vereinbarten die Parteien die Beendigung des zweiten Vertrags (Aufhebungsvereinbarung).

In der Folge konnten sich die Parteien über die Bezahlung der persönlichen Einkommenssteuern des Spielers, die nach serbischem Recht geschuldet sind, nicht einigen.

B. Am 8. April 2025 gelangte der Beschwerdegegner an das Basketball Arbitral Tribunal (BAT) mit folgenden Rechtsbegehren (gemäss der deutschen Übersetzung des Beschwerdeführers) :

1. Der Beklagte habe dem Kläger einen Nettobetrag von $ 176'250 für ausstehende Gehälter zu zahlen;

2. Der Beklagte habe alle in Serbien noch fälligen und anfallenden Steuern (einschliesslich der Zinssumme in Höhe von $ 20'583) zu begleichen und dem Kläger amtliche Steuerbescheinigungen der serbischen Steuerbehörden/Verwaltung vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass alle auf seine Nettogehälter anfallenden Steuern im Namen des Klägers bezahlt worden seien;

3. Der Beklagte habe alle Steuern für das Jahr 2024 zu zahlen, sobald diese von den serbischen Steuerbehörden/der serbischen Steuerverwaltung mitgeteilt und/oder festgesetzt werden, und dem Kläger amtliche Steuerbescheinigungen vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass alle auf seine im Jahr 2024 erzielten Nettogehälter anfallenden Steuern in seinem Namen bezahlt worden seien;

4. Der Beklagte habe dem Kläger Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % per annum auf den Betrag von $ 88'175 ab dem 20. September 2024 ($ 2'388 bis April 2025) sowie auf den Betrag von $ 88'175 ab dem 20. November 2024 ($ 1'653 bis April 2025) bis zum Datum der Zahlung zu bezahlen.

Der Spieler vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, dass er aufgrund der geschlossenen Vereinbarungen ("Netto"-Zahlungen) keinerlei Steuern in Serbien, einschliesslich der persönlichen Einkommenssteuern, schulde, sondern dass alle Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abgaben ("all taxes, social insurance and other contributions") vom Klub zu bezahlen seien. Der Klub bestritt, dass mit "Netto-"Zahlungen auch die persönlichen Einkommenssteuern des Spielers gemeint waren. Diese seien vom Spieler zu entrichten. Es sei gar nicht möglich, dass der Klub diese im Namen des Spielers bezahle, ansonsten würde diese Zahlung als zusätzliches steuerpflichtiges Einkommen angesehen werden, das wiederum der Besteuerung unterliege. Entsprechend trug der Klub auf vollumfängliche Klageabweisung an.

Das BAT kam nach Würdigung der Beweise und Vorbringen "ex aequo et bono" zum Schluss, dass der Klub für die persönliche Einkommenssteuer hafte, da er für alle Steuern hafte, die in direktem Zusammenhang mit den Gehältern des Spielers stünden. Es hiess daher die Klage mit Entscheid vom 23. Februar 2026 wie folgt gut:

1. Basketball Club C.________ shall pay Mr. B.________ a total amount of USD 176,250.00 net of taxes, plus interest at 5 % per annum on any outstanding balance (as may be the case from time to time) calculated as follows:

a) on USD 88,175.00 from 21 September 2024 until payment in full; and b) on USD 88,175.00 from 21 October 2024 until payment in full.

2. Basketball Club C.________ shall pay Mr. B.________ USD 20,583.00 in respect of the interest balance on outstanding payments due to the Serbian Tax Authority.

3. Basketball Club C.________ shall pay to Mr. B.________ the equivalent amount in USD of any interest payments that have accrued on the amounts owed by Mr. B.________ to the Serbian Tax Authority since 8 April 2025.

4. Upon notification by the Serbian Tax Authority of Mr. B.________'s income tax liability for the year 2024, Basketball Club C.________ shall pay to Mr. B.________ the full amount of any tax payable in connection with the sums paid by Basketball Club C.________ to Mr. B.________ in respect of that year.

5. Basketball Club C.________ shall provide Mr. B.________ with tax certificates in respect of all taxes paid by Basketball Club C.________ in relation to salary payments made to Mr. B.________.

6. Basketball Club C.________ shall pay EUR 10,150.00 to Mr. B.________ in relation to the costs of the arbitration.

7. Basketball Club C.________ shall pay Mr. B.________ an amount of EUR 14,000.00 as a contribution towards his legal fees and expenses.

Alle weiteren und sonstigen Rechtsbegehren wies es ab.

C. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Schiedsurteil des BAT vom 23. Februar 2026 sei aufzuheben. Die Sache sei an das BAT zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner trägt auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde an. Das BAT liess sich nicht vernehmen.

Der Beschwerdeführer replizierte, der Beschwerdegegner duplizierte.

Mit Verfügung vom 27. März 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

1. Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 152 III 71 E. 1; 142 III 521 E. 1). Der angefochtene Entscheid erging in Englisch, die Beschwerde in Deutsch. Entsprechend wird das Urteil des Bundesgerichts auf Deutsch abgefasst.

2. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnistz bzw. Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).

2.2. Die Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 149 III 277 E. 3.3; 136 III 605 E. 3.3.4). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_520/2025 vom 4. Mai 2026 E. 2.2; 4A_478/2025 vom 10. Februar 2026 E. 2.2; 4A_313/2025 vom 27. Januar 2026 E. 3.2, zur Publikation bestimmt).

Mit Blick auf diese Regeln erweist sich der Antrag auf Aufhebung des Schiedsurteils des BAT als zulässig, ebenso der Rückweisungsantrag, allerdings nicht, soweit die Rückweisung "zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen" verlangt wird.

2.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, allerdings unter Vorbehalt einer hinreichenden Beschwerdebegründung, an der es über weite Strecken mangelt.

3.

3.1. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1).

Da die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss, kann die beschwerdeführende Partei nicht auf die Behauptungen, Beweise und Beweisangebote verweisen, die in den Rechtsschriften des Schiedsverfahrens enthalten sind. Ebenso wenig darf die beschwerdeführende Partei die Replik dazu benutzen, tatsächliche oder rechtliche Gründe geltend zu machen, die sie nicht rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 190 Abs. 4 IPRG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) - vorgebracht hat, oder um nach Fristablauf eine ungenügende Begründung zu ergänzen (BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_633/2025 vom 15. Juni 2026 E. 4.4; 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.3).

Soweit der Beschwerdeführer diese strengen Begründungsanforderungen verfehlt und stattdessen in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darstellt, kann auf seine Ausführungen nicht eingetreten werden. Nicht zu hören ist er namentlich mit seinen erst in der Replik neu vorgebrachten Ausführungen, mit denen er seine Rüge des Entscheids ultra vel extra petita belegen will (dazu E. 4.5).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 150 III 238 E. 4.2; 140 III 16 E. 1.3.1).

Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdebegründung teilweise über die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Schiedsentscheid hinaus, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG zu erheben. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben. Das gilt namentlich hinsichtlich der ausgedehnten eigenen Darstellung des Sachverhalts und des Prozessverlaufs.

3.3. Sodann trifft nicht zu, wie der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, dass eine Gehörsrüge mit Blick auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs beliebig mit neuen Tatsachenbehauptungen unterlegt werden kann. Vielmehr muss sich auch die Begründung einer Gehörsrüge sachverhaltsmässig an die Feststellungen des Schiedsgerichts halten. Das Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG, das sich auf den Sachverhalt bezieht, gilt gleichermassen im Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (BGE 150 III 89 E. 3.1). Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Literaturstellen (Johanna Dormann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 34a und N. 45 zu Art. 99 BGG; Grégory Bovey, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 99 BGG) geht nichts anderes hervor. Vielmehr führen die zitierten Autoren (die Selbstverständlichkeit) aus, dass Noven zulässig sind, soweit es um die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht und weitere formelle Aspekte des bundesgerichtlichen Verfahrens, wie beispielsweise eine nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Änderung der Parteibezeichnung, geht (so auch betreffend die Schiedsbeschwerde: Carruzzo/Kiss, Les particularités du contrôle des sentences exercé par le Tribunal fédéral suisse en matière d'arbitrage international, SJ 2023 S. 635 ff., S. 650). Dazu zählt die sachverhaltsmässige Begründung der zulässigen Beschwerdegründe nach Art. 190 Abs. 2 IPRG, einschliesslich der Gehörsrüge, nicht, ausser es werden Formfehler des Schiedsgerichts oder Ausstandstatbestände moniert. Diesbezüglich ist allerdings die Pflicht zur sofortigen Rüge bei Gefahr der Verwirkung zu beachten (Art. 182 Abs. 4 IPRG).

4. Der Beschwerdeführer wirft dem BAT unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG vor, ultra petitaentschieden zu haben.

4.1. Nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt wurde (Entscheid ultra vel extra petita), oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Entscheid infra petita; BGE 128 III 234 E. 4a; 120 II 172 E. 3a; 116 II 639 E. 3a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes " ne eat iudex ultra petita partium " vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a; Urteile 4A_99/2026 vom 15. Juni 2026 E. 5.1; 4A_478/2025 vom 10. Februar 2026 E. 5.1; 4A_214/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1 m.H.).

4.2. Konkret erblickt der Beschwerdeführer darin einen Entscheid ultra petita, dass das BAT dem Beschwerdegegner den zweiten Betrag von USD 88'175 nebst Zins zu 5 % p.a. ab 21. Oktober 2024 zugesprochen hat (Dispositivziffer 1b), obwohl der Beschwerdegegner lediglich Zins ab 20. November 2024 beantragt hat. Das Delta entspreche einem "beträchtlichen Betrag". Ein berichtigungsfähiger Kanzleifehler sei zwar nicht auszuschliessen. Er sei aber nicht verpflichtet, Berichtigung zu verlangen. Die Beschwerde sei begründet. Vor diesem Hintergrund sei der Schiedsentscheid "integral" aufzuheben.

4.3. Wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend bemerkt, handelt es sich beim monierten Zinsbeginn um ein offensichtliches Kanzleiversehen. Dass das BAT Zinsen - wie beantragt - ab dem 20. bzw. 21. November 2024 und nicht - wie irrtümlich im Dispositivziffer 1b) geschrieben - ab dem 21. Oktober 2024 zusprechen wollte, erhellt eindeutig aus der entsprechenden Erwägung zu den Zinsen: Diese lautet (Rz. 108) :

"Therefore, the Arbitrator finds that the Claimant is entitled to interest at a rate of 5% per annum from 21 September 2024 (being the day after the first payment under the Termination Agreement fell due) on USD 176,250.00 and from 21 November 2024[Kursivdruck hinzugefügt] on USD 176,250.00 (being the day after the second payment under the Termination Agreement fell due)."

4.4. Der Beschwerdegegner hat dargelegt und bestätigt, dass er die aus diesem offensichtlichen Verschrieb des BAT (Oktober statt November) resultierende Differenz von USD 362.02 im Vollstreckungsverfahren nicht verlangt hat. In der Duplik versichert er einmal mehr, dass er auf die Vollstreckung dieses irrtümlich zugesprochenen Zinsbetrags verzichtet hat, da es sich offensichtlich um einen Irrtum des BAT handelt. Darauf ist er zu behaften.

Somit fehlt es dem Beschwerdeführer am aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), dass das Bundesgericht wegen dieses Kanzleiversehens den angefochtenen Entscheid (integral) aufhebt. Eine Korrektur durch das Bundesgericht fällt ausser Betracht. Der Beschwerdeführer könnte nötigenfalls beim BAT um Berichtigung des Dispositivs in diesem Punkt nachsuchen, welche dieses auch von Amtes wegen vornehmen könnte (Art. 189a IPRG).

4.5. In der Replik bringt der Beschwerdeführer neu vor, das BAT habe extra petitaentschieden, in dem es Zahlung an den Spieler anstatt wie beantragt Zahlung an die Steuerbehörden angeordnet habe, was er mit einer E-Mail des Vertreters des Beschwerdegegners vom 2. März 2026 belegen will. Mit diesen erstmals in der Replik und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist neu angeführten Vorbringen kann er nicht gehört werden (siehe E. 3.1 in fine).

4.6. Auf die Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ist daher mangels Rechtsschutzinteresses bzw. wegen unzulässigen neuen Vorbringen nicht einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer rügt, das Schiedsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).

5.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1 m.H.).

5.2. Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung, enthält aber keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d; Urteile 4A_520/2025 vom 4. Mai 2026 E. 4.2; 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 4.1). Ebenso wenig erlaubt es, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu kritisieren (Urteile 4A_520/2025, a.a.O., E. 4.2; 4A_192/2025, a.a.O., E. 4.1; 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025, E. 4.2). Es ist nicht statthaft, unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge den angefochtenen Schiedsentscheid in der Sache zu beanstanden und dem Bundesgericht Kritik an der materiellen Beurteilung des Falles zu unterbreiten (BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Urteile 4A_192/2025, a.a.O., E. 4.1; 4A_235/2025, a.a.O., E. 4.2; Carruzzo/Kiss, a.a.O., S. 659).

5.3. Der Beschwerdeführer rügt, das BAT habe ein Rechtsgutachten des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2024 bzw. diesbezüglich behauptete weitere Umstände ignoriert. Er zeigt jedoch keine Verletzung seines Gehörsanspruchs auf. Vielmehr anerkennt er selbst, dass das BAT besagtes Rechtsgutachten berücksichtigt und beachtet hat (Award Rz. 102). Wenn das BAT aber trotzdem zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer auch die persönlichen Einkommenssteuern des Beschwerdegegners mit Bezug auf das unter den Verträgen generierte Einkommen zu bezahlen hat, bedeutet dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er dem Bundesgericht darlegt, welche Schlüsse seines Erachtens aufgrund des besagten Gutachtens hätten gezogen werden müssen, stellen unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung und materiellen Beurteilung des BAT dar. Damit ist er nicht zu hören (siehe E. 5.2).

5.4. Gleiches gilt, wenn er dem BAT eine "qualifiziert unbegründete Entscheidung" vorwirft, jedoch richtig besehen die Beurteilung des BAT in der Sache beanstandet. Das BAT hat seinen Entscheid nachvollziehbar begründet und dem Beschwerdeführer so eine Anfechtung ermöglicht, zumal es ex aequo et bonoentscheiden konnte. Damit hat es dem Gehörsanspruch Genüge getan.

5.5. Insgesamt kann auf die Gehörsrüge wegen unzulässiger materieller Kritik nicht eingetreten werden.

6. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, der Schiedsentscheid sei mit dem Ordre public unvereinbar (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).

6.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt: Gegen den materiellen Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, sodass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 150 III 238 E. 3.1; 147 III 379 E. 4.1).

6.2. Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoss gegen den materiellen Ordre public im Umstand, dass die Verpflichtung zur Bezahlung der persönlichen Einkommenssteuer des Beschwerdegegners zu einer missbräuchlichen Steuerbelastung führen würde, welche dem serbischen Steuersystem zuwiderlaufe. Denn die Bezahlung der persönlichen Einkommenssteuer des Beschwerdegegners begründe wiederum eine steuerbare Leistung. Daraus ergebe sich eine nicht endende Abfolge steuerbarer Leistungen und schliesslich eine entschädigungslose Enteignung. Das Verständnis des BAT missachte in qualifizierter Weise die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in Serbien und bewirke so einen Rechtsmissbrauch.

6.3. Die Rüge geht fehl. Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, dass das serbische Steuerrecht effektiv eine solche "Endlos-Besteuerung" vorsieht, wie er behauptet, noch, inwiefern die Beachtung des serbischen Steuersystems vom Ordre public erfasst ist, mithin der weitgehend anerkannten Werteordnung entspricht. Zudem begründet er nicht überzeugend, dass der angefochtene Schiedsspruch im Ergebnis unvereinbar mit dem Ordre public sein soll. Die behauptete "entschädigungslose Enteignung" entbehrt jedenfalls der Grundlage.

Soweit überhaupt hinlänglich begründet, ist die Rüge der Verletzung des Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG abzuweisen.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Basketball Arbitral Tribunal BAT schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4A_142/2026
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