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4A_148/2007BGEx

4A_148/2007

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_148/2007 /len

Verfügung vom 2. Juli 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin, gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Hulliger.

Gegenstand

Kündigungsschutz / Anfechtung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,

II. Zivilkammer, vom 20. April 2007.

Der Präsident hat in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 7. Juni 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4A_148/2007
Termini attivi:
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