4A_176/2017
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2017 ihre Beschwerde vom 31. März 2017 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 23. Februar 2017zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben beantragte, es sei ihr keine Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner aufzuerlegen;
dass dieses Schreiben dem Beschwerdegegner am 30. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und er dazu in der Folge nicht Stellung nahm;
dass dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer