4A_20/2017
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2017 ihre Beschwerde vom 16. Januar 2017 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2016zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer