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4A_293/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_293/2026

Urteil vom 7. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher und Rechtsanwältin Dr. Meltem Steudler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aktienkaufvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 1. Mai 2026 (Z1 2024 20).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.a. Die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ wurde am 12. Oktober 2018 von D.________ zum Zweck des Erwerbs der damaligen E.________ AG gegründet. Die Aktionäre der E.________ AG waren damals B.B.________ und C.B.________ (Beklagte, Beschwerdegegner). Diese besassen 95 % bzw. 5 % der Aktien. Gleichzeitig gehörten beide dem Verwaltungsrat der E.________ AG an. Der Beklagte 1 bis am 25. Oktober 2018 als dessen Präsident und danach bis am 1. März 2019 als dessen Vizepräsident. Die Beklagte 2 bis am 25. Oktober 2018 als Mitglied des Verwaltungsrats.

A.b. Mit Aktienkaufvertrag vom 15. Oktober 2018 zwischen den Beklagten und D.________, handelnd für die Klägerin (die "A.________ GmbH [in Gründung]"), verpflichteten sich die Beklagten, der Klägerin 100 % der Aktien der E.________ AG zu verkaufen und zu übertragen. Zur Tilgung des Kaufpreises von Fr. 9'750'000.-- vereinbarten die Parteien eine Teilzahlung von Fr. 5'000'000.-- am Vollzugsdatum. Für die restlichen Fr. 4'750'000.-- gewährte der Beklagte 1 der Klägerin ein Darlehen. Zusätzlich zu diesem Kaufpreis wurde eine vom künftigen Erfolg abhängige Kaufpreiskomponente von maximal Fr. 3'000'000.-- vereinbart. Vollzogen wurde der Aktienkaufvertrag am 22. Oktober 2018. F.________ von der G.________ AG beriet die Beklagten beim Aktienverkauf. Nach dem Verkauf war er zu 50 % als stiller Gesellschafter an der Klägerin beteiligt.

A.c. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 rügte die Klägerin gegenüber den Beklagten diverse "Gewährleistungsmängel".

B. B.a. Am 13. September 2019 beantragte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug namentlich die Minderung des Kaufpreises um Fr. 9'750'000.-- (d.h. die Rückzahlung von Fr. 5'000'000.-- und die Aufhebung bzw. den Verzicht auf die Darlehensforderung von Fr. 4'750'000.--). Eventualiter verlangte sie Schadenersatz in Höhe von Fr. 9'750'000.-- wegen Schlechterfüllung des Aktienkaufvertrags.

B.b. Über die E.________ AG (inzwischen H.________ AG) wurde am 5. April 2022 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 27. September 2022 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 29. November 2024 im Handelsregister gelöscht.

B.c. Mit Entscheid vom 2. Mai 2024 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Es erachtete die Behauptungen der Klägerin betreffend die angeblich verletzten Zusicherungen im Aktienkaufvertrag als nicht hinreichend substanziiert.

B.d. Eine dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hiess das Obergericht des Kantons Zug am 1. Mai 2026 teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagten, der Klägerin Fr. 950'000.-- bzw. Fr. 50'000.--, insgesamt Fr. 1'000'000.--, zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Es erwog, der Klägerin gelinge der Nachweis, dass die Beklagten die Zusicherungen im Aktienkaufvertrag gemäss dessen Ziffer 4.1.6 (vollständiger und korrekter Jahresabschluss per 31. Dezember 2017) bzw. dessen Ziffer 4.1.7 (sorgfältige Geschäftstätigkeit vom 1. Januar 2018 bis zur Vertragsunterzeichnung) im Hinblick auf die Themenkreise "überbewertete angefangene Arbeiten" bzw. "unbezahlt gebliebene Löhne der Mitarbeiter in China" verletzt hätten. Da Wandelung und Minderung gültig ausgeschlossen worden seien, könne die Klägerin von den Beklagten lediglich Naturalrestitution oder Schadenersatz verlangen. Der maximal mögliche Schadenersatz sei in Ziffer 4.1.15.3 auf Fr. 1'000'000.-- begrenzt worden. Entsprechend sei der Schaden von Fr. 1'024'182.-- (Fr. 824'182.-- [überbewertete angefangene Arbeiten] und Fr. 200'000.-- [unbezahlt gebliebene Löhne der Mitarbeiter in China]) auf Fr. 1'000'000.-- zu reduzieren. Die Beklagten hafteten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Betreffend die übrigen von der Klägerin behaupteten verletzten Zusicherungen trat das Obergericht nicht auf die Berufung ein bzw. wies diese ab.

B.e. Der Beklagte 1 hatte die Klägerin bezüglich des von ihm gewährten Darlehens bereits am 17. Dezember 2020 namentlich für Fr. 2'327'500.-- (49 % der Darlehenssumme) betrieben. Dagegen erhob die Klägerin Rechtsvorschlag, worauf der zuständige Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 10. Februar 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilte. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zugs am 9. Juni 2021 ab. Bereits zuvor hatte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug eine Aberkennungsklage eingereicht, die am 22. Dezember 2022 abgewiesen wurde. Eine von der Klägerin dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht am 26. März 2024 gut. Es trat auf die Klage nicht ein und hielt fest, dass die erteilte provisorische Rechtsöffnung nicht definitiv werde, solange über den Bestand des Darlehens im beim Kantonsgericht Zug (damals noch) hängigen Verfahren nicht entschieden sei. Die vom Beklagten 1 gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_248/2024 vom 4. März 2025 (teilweise publ. in: BGE 151 III 385) ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und ihre Klage vollständig gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Oberrichterin Fabienne Wiget sowie die weiteren am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter seien für befangen zu erklären. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdegegner um Sicherstellung der Parteientschädigung abgelehnt. Am 20. Juli 2026 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Am 17. August 2026 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Verfahrenskoordination mit dem Kantonsgericht Nidwalden sowie dem Konkurs- und dem Obergericht des Kantons Zug.

Erwägungen:

1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 2.1) einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).

Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidungserhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).

2.4. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).

3. Diesen Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht genügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin über weite Strecken nicht. Sie unterlässt es weitgehend, sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Stattdessen erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik und unnötiger Polemik ("der Fluch einmal verorteter obergerichtlicher Fehlleistung"; "erratische richterliche Beweiswürdigung"; "ist [...] nicht nur ein einfacher Widerspruch in den obergerichtlichen Konsiderationen, sondern gar ein dreifacher Rittberger richterlichen Schaffens zu konstatieren"). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass eine unzulässige appellatorische Kritik auch nicht dadurch zu einer hinreichend begründeten Sachverhaltsrüge wird, indem der Entscheid an deren Ende als offensichtlich unhaltbar bezeichnet wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann (Urteile 4A_624/2025 vom 23. März 2026 E. 3.2.4 mit Hinweisen; 4A_175/2025 vom 27. November 2025 E. 1.4; 4A_348/2024 vom 7. November 2024 E. 1.3).

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Befangenheit des vorinstanzlichen Richtergremiums. Sie macht namentlich geltend, Oberrichterin Fabienne Wiget sei bereits in einem hier relevanten Vorverfahren involviert gewesen, indem ein Strafverfahren unter anderem gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betrugs eingestellt worden sei. Sie habe diese Einstellungsverfügung vom 18. November 2022 später gutgeheissen. Darüber habe auch der Abteilungspräsident, Oberrichter Peter Huber, Bescheid gewusst bzw. Bescheid wissen müssen. Weiter begründet die Beschwerdeführerin die Befangenheit des gesamten vorinstanzlichen Richtergremiums mit "zahlreichen, schweren bzw. unentschuldbaren Beweiswürdigungsfehlern".

4.1. Im Zivilprozess umschreibt Art. 47 ZPO in Konkretisierung der Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV auf Gesetzesebene, wann eine Gerichtsperson in Ausstand tritt (BGE 140 III 221 E. 4.2; 139 III 433 E. 2.2). Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Ausstand gemäss Art. 47 ZPO bezieht sich, wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (Urteil 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.2.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

4.2. 4.2.1. Den obigen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht, soweit sie pauschal eine Befangenheit sämtlicher am angefochtenen Entscheid beteiligter Richter geltend macht.

4.2.2. Was die behauptete Befangenheit von Oberrichterin Fabienne Wiget angeht, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 49 ZPO erfüllt wären. Gemäss den nicht hinreichend bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit Schreiben vom 11. März 2026 mitgeteilt, das ihr am 12. März 2026 zugestellt wurde. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb sie allfällige Ausstandsgründe gegen Oberrichterin Fabienne Wiget erst im bundesgerichtlichen Verfahren zur Sprache bringt. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie davon auszugehen scheint, sie sei von einer rechtzeitigen Geltendmachung des Ausstandsgrunds gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO dispensiert gewesen.

Im Übrigen ist ohnehin keine verpönte Vor- oder Mehrfachbefassung von Oberrichterin Fabienne Wiget gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO dargetan. Es erschliesst sich bereits nicht, auf welches Verfahren die Beschwerdeführerin in ihren kryptischen Ausführungen Bezug nimmt. Aufgrund ihres Verweises auf das bundesgerichtliche Verfahren 7F_7/2026 ist davon auszugehen, dass sie das Verfahren der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug BS 2025 59 meint. Gegenstand dieses Verfahrens war aber die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 3. Juli 2025. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat Oberrichterin Fabienne Wiget mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 nicht ein, weil gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung der dortige Beschwerdeführer - ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rihm - den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein, da diese verspätet erhoben wurde (Urteil 7B_991/2025 vom 24. November 2025). Ein Revisionsgesuch wies es mit Urteil 7F_7/2026 vom 16. Juni 2026 ab. Aus diesem Verfahren ergibt sich keine verpönte Vor- oder Mehrfachbefassung von Oberrichterin Fabienne Wiget. Nicht weiter einzugehen ist hier auf die Spekulation der Beschwerdeführerin, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass Bundesrichter Yves Donzallaz "in der einen oder anderen Form" am Verfahren 7F_7/2026 mitgewirkt habe.

4.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Prozessantrag wegen Befangenheit mit "zahlreichen, schweren bzw. unentschuldbaren Beweiswürdigungsfehler" begründet, vermag sie ebenfalls nicht durchzudringen. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Parteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (Urteile 4A_571/2025, 4A_575/2025 vom 19. Mai 2026 E. 8.4.3; 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 in fine mit Hinweisen; 4A_314/2010 vom 30. Juli 2010 E. 2; vgl. BGE 115 Ia 400 E. 3b). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. hiernach E. 5 ff.).

5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 14. April 2022 (nachfolgend: Ermittlungsbericht) als "Nachweis der fraudulösen Verkäuferschaft" mehrfach übersehen.

5.1. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen 12.4.2 f. eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb sie den Nachweis nicht als erbracht erachtet hat, dass die Beschwerdegegner Gewährsmängel betreffend die überbewerteten angefangenen Arbeiten im Umfang von EUR 716'680 bzw. Fr. 824'182.-- und die im Umfang von Fr. 200'000.-- unbezahlt gebliebenen Löhne der chinesischen Mitarbeiter arglistig verschwiegen haben. Sie erwog namentlich, die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Beweismittel zeigten zwar teilweise, dass die E.________ AG im September 2018 mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen gehabt habe. Damit liesse sich jedoch keine positive bzw. effektive Kenntnis der Beschwerdegegner hinsichtlich der im Umfang von EUR 716'680 bzw. Fr. 824'182.-- überbewerteten angefangenen Arbeiten und der im Umfang von Fr. 200'000.-- unbezahlt gebliebenen Löhne der chinesischen Mitarbeiter ableiten. Liquiditätsprobleme könnten sich aus verschiedenen Gründen ergeben, weshalb die Beschwerdeführerin zu behaupten gehabt hätte, welche Tatsachen für den damals eingetretenen Liquiditätsengpass kausal gewesen seien, um daraus auf eine positive bzw. effektive Kenntnis der Beschwerdegegner hinsichtlich der Mängel schliessen zu können. Eine solche Kenntnis ergebe sich auch nicht aus dem pauschalen Vorwurf, dass die Beschwerdegegner ihre Sorgfaltspflicht gemäss Art. 716a und 717 OR im Zusammenhang mit der "Führung der E.________ AG-Bücher" in ihrer damaligen Funktion als Verwaltungsräte verletzt hätten.

5.2. 5.2.1. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie zeigt nicht auf, inwiefern sich aus dem Ermittlungsbericht ein arglistiges Handeln der Beschwerdegegner bzw. des Beschwerdegegners 1 ergeben sollte. Sie genügt den Rügeanforderungen nicht, wenn sie der Vorinstanz pauschal vorwirft, sie habe den Ermittlungsbericht "nicht angemessen in die eigene Urteilsfindung miteinbezogen". Stattdessen übt sie bloss appellatorische Kritik, wenn sie behauptet, wer immer wieder zynisch betone, dass im Herbst 2018 ein florierendes Unternehmen verkauft worden sei, umgekehrt aber gegenüber der Belegschaft im gleichen Atemzug von massivem Restrukturierungsbedarf rede, könne nur fraudulös handeln. Ebenso verkennt sie die Rügeanforderungen, wenn sie das Bundesgericht ohne präzisen Aktenverweise ersucht, ihre Noveneingabe vom 7. Juni 2022 (act. 78) "nochmals in Gänze anzuschauen". Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zugunsten der Beschwerdeführerin ergeben könnte. Ebenso wenig ist ihr zu folgen, wenn sie pauschal behauptet, bei vernünftiger Berücksichtigung des Ermittlungsberichts wäre auch die Vorinstanz nicht darum herumgekommen, "die eingeforderten CHF 10 Mio. [sic] ohne Weiteres gutzuheissen". Es fehlt in der Beschwerde denn auch an präzisen Verweisen auf Belegstellen im Ermittlungsbericht.

5.2.2. Ebenso wenig zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie behauptet, ein arglistiges Verhalten sei hier im Sinne einer "praesumptio juris et de jure" zu vermuten. Der Beweis für die Arglist und damit auch für den Umstand, dass der Verkäufer den Mangel gekannt oder mit diesem zumindest ernsthaft gerechnet hat, ist vom Käufer zu erbringen (Urteile 4A_47/2024 vom 21. November 2024 E. 4.1; 4A_38/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7.1, 7.3.3. und 7.4.2; je mit Hinweisen).

5.2.3. Weiter hat die Vorinstanz in Erwägung 12.2 eingehend begründet, weshalb vorliegend Art. 199 OR und nicht auch Art. 100 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangen soll. Sie erwog namentlich, Art. 100 OR finde in der Regel keine Anwendung, wenn es allein um die Mangelkenntnis und nicht um die Verursachung gehe. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit in ihrer Beschwerde nicht hinreichend auseinander (vgl. hiervor E. 2.1). Es ist somit nicht weiter auf diese Frage einzugehen (vgl. zum Verhältnis zwischen Art. 199 OR und Art. 100 Abs. 1 OR: BGE 107 II 161 E. 7b; zit. Urteil 4A_38/2021 E. 7.3.4), zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ohnehin nicht aufzuzeigen vermag, dass den Beschwerdegegnern bzw. dem Beschwerdegegner 1 ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen wäre. Es ist festzuhalten, dass die im Aktienkaufvertrag vereinbarten Zusicherungen und die damit verknüpften Haftungsregeln die gesetzliche Gewährleistung im Sinne einer vertraglichen Spezifizierung modifizieren. Eine Haftung über die vertragliche Obergrenze hinaus käme entsprechend nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Haftung aus Arglist (Art. 199 OR) oder grober Fahrlässigkeit (Art. 100 Abs. 1 OR) erfüllt wären, was die Beschwerdeführerin vorliegend nicht aufzuzeigen vermag.

5.2.4. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist oder Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die im Aktienkaufvertrag vereinbarten Regelungen in Ziffer 4.1.14 (Rechtsfolgen) und Ziffer 4.1.15 (Haftungs- und Schadensersatzbegrenzung) als gültig und wirksam erachtet, und gestützt darauf den Schaden von Fr. 1'024'182.-- auf Fr. 1'000'000.-- reduziert hat. Sie übergeht die im Aktienkaufvertrag vereinbarte Begrenzung des Schadenersatzes, wenn sie geltend macht, es gingen "WIP-Doppelbuchungen über insgesamt CHF 3,155 Mio. vergessen". Im Übrigen hat die Vorinstanz in Erwägung 11.1 entgegen der Beschwerdeführerin eingehend begründet, weshalb die Berufung hinsichtlich des EUR 806'069.-- bzw. Fr. 1'170'000.-- übersteigenden Betrags abzuweisen ist. Dabei erwog sie namentlich, der Beschwerdegegner 1 habe sich zwar für die Bewertung der angefangenen Arbeiten verantwortlich gezeigt, sei aber der Meinung, diese seien nicht bewusst zu hoch bewertet worden bzw. nicht überbewertet gewesen. Eine Überbewertung von Fr. 3'150'000.-- habe er nicht anerkannt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, ein allfälliges Übernahmeverschulden als solches vermöchte noch keinen Schaden zu begründen.

6. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit den unverbuchten Lieferantenrechnungen über Fr. 1,4 Mio. eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.

6.1. Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich der angeblich verheimlichten und unbezahlt gebliebenen Rechnungen von insgesamt Fr. 2'550'000.-- aus den Jahren 2014-2018 (darunter die Lieferantenrechnungen im Betrag von Fr. 1'450'000.--) bringe die Beschwerdeführerin lediglich vor, es sei die erstinstanzliche Beweiswürdigung anzuprangern. Sie habe im Schlussvortrag moniert, dass der Beschwerdegegner 1 gemäss dem Ermittlungsbericht die Verantwortung für die unverbuchten Lieferantenrechnungen übernommen habe. Die Erstinstanz habe darin aber kein Novum erkennen wollen. Diese hätte von der gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch machen und auch ihre unbestritten gebliebenen Behauptungen im Parteivortrag vom 11. August 2023 beachten müssen. Diese Ausführungen genügten den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern ihre Behauptungen hinreichend substanziiert gewesen sein sollen. Auch könne sie sich als anwaltlich vertretene Partei nicht auf die Fragepflicht berufen. Ferner sei nicht ersichtlich, worauf sie ihre Behauptung stütze, dass der Beschwerdegegner 1 für die unverbuchten Lieferantenrechnungen die Verantwortung übernommen habe. Zudem habe sie in ihrem Parteivortrag vom 11. August 2023 keine Noven vorgebracht, weshalb ihre dortigen Ausführungen auch nicht (erneut) hätten bestritten werden müssen. Selbst wenn man im Übrigen von hinreichend substanziierten Behauptungen vor der Erstinstanz ausginge, würde ihr dies nicht weiterhelfen. Sie stütze sich in der Berufung einzig auf den Ermittlungsbericht, dem sich diesbezüglich kein Fehlverhalten der Beschwerdegegner entnehmen lasse.

6.2. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Sie zeigt nicht mit Aktenhinweis auf, dass sie entgegen der Vorinstanz im Berufungsverfahren hinreichend dargelegt hätte, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren substanziierte Behauptungen zu ihrem Vorwurf der unverbucht gebliebenen Lieferantenrechnungen gemacht hätte. Stattdessen beschränkt sie sich im Wesentlichen auf den Einwand, sie habe viele wesentliche Geschäftsdaten erst wieder EDV-mässig rekonstruieren müssen. Das genügt nicht, zumal die Vorinstanz sich in Erwägung 7 damit auseinandergesetzt und begründet hat, weshalb die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten Datenzerstörung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz mit der Erstinstanz die Substanziierungsanforderungen überspannt hätte. Selbst wenn man im Übrigen mit der Beschwerdeführerin von unverbuchten Lieferantenrechnungen über Fr. 1,4 Mio. ausginge, würde ihr dies nicht weiterhelfen. Denn es ist nicht dargetan, dass diesbezüglich die im Aktienkaufvertrag vereinbarte Begrenzung des Schadenersatzes auf Fr. 1'000'000.-- keine Anwendung finden sollte.

7. Was die knappen Ausführungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Betrügerischer Missbrauch des Factorings über Euro 456'000.--" angeht, ist darauf im bundesgerichtlichen Verfahren nicht einzugehen. Denn die Beschwerdeführerin erhebt keine rechtsgenüglichen Rügen. Sie geht namentlich nicht hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach sie in ihrer Berufung lediglich appellatorische Kritik am erstinstanzlichen Entscheid übe und im Übrigen in ihrer Klage keine "Veruntreuung" bzw. "ungetreue Überweisung" von EUR 456'000.-- auf die Privatkonten der Beschwerdegegner behauptet habe, weshalb diese solches gar nicht hätten bestreiten können.

8. Die Beschwerdeführerin behauptet, es sei unbestritten geblieben, dass sie nach Vollzug des Aktienkaufvertrags im Herbst 2018 unbezahlt gebliebene Gewinn- und Kapitalsteuern für die Steuerjahre 2015-2017 von rund Fr. 163'000.-- habe nachzahlen müssen. Die Vorinstanz schliesse sich der erstinstanzlichen Beweiswürdigung an, wonach in "Negation des juristischen Fälligkeitsbegriffs" alle unbezahlt gebliebenen Gewinn- und Kapitalsteuern für die Steuerjahre 2015-2017 von der "Gewährleistung" ausgenommen seien. Damit verfalle sie in willkürliche Beweiswürdigung.

8.1. Soweit ein Entscheid auf mehreren selbstständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2; je mit Hinweisen).

8.2. Die Vorinstanz erwog in einer Eventualbegründung, der Beschwerdeführerin wäre auch nicht geholfen, wenn sie die entsprechenden Beträge substanziiert behauptet und belegt hätte. Auch diesfalls wäre eine Haftung der Beschwerdegegner gestützt auf Ziffer 4.1.15.2 lit. b des Aktienkaufvertrags ausgeschlossen. Denn für die Kantons- und Gemeindesteuern seien Rückstellungen im Umfang von Fr. 155'000.-- gebildet worden. Die verbleibende Differenz sei geringer als der Betrag von Fr. 10'000.--, auf den der Schadenersatz gemäss Ziffer 4.1.15.3 des Aktienkaufvertrags begrenzt worden sei.

8.3. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit dieser Eventualbegründung auseinanderzusetzen. Sie geht weder auf die gebildete Rückstellung noch auf die Wirkung der de-minimis-Klausel im Aktienkaufvertrag ein. Entsprechend ist auf ihre gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung gerichteten Rügen (Fälligkeit der provisorischen Rechnungen der Staats- und Gemeindesteuern) nicht einzutreten.

9. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich ihres Vorwurfs, dass Sozialversicherungsbeiträge von rund Fr. 30'000.-- unbezahlt geblieben seien. Die Vorinstanz verletze die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und den Anspruch auf willkürfreie Sachverhaltsfeststellung und widerspruchsfreie Begründung.

9.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin mache geltend, die Beschwerdegegner hätten selbst bestätigt, dass es die E.________ AG unterlassen habe, der AHV-Ausgleichskasse die im Jahr 2018 bei ihr neu eingetretenen Mitarbeitenden zu melden, womit die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig und korrekt hätten abgerechnet werden können. Dabei verkenne sie, so die Vorinstanz weiter, dass Arbeitgeber seit dem 1. Juni 2016 neue eintretende Mitarbeitende nicht mehr innert 30 Tagen ab Stellenantritt, sondern spätestens mit der Lohnabrechnung zu Beginn des Folgejahrs melden müssten. Damit sei klar, dass sich die Zusicherung der rechtzeitigen und korrekten Abrechnung nur auf den Beginn des Jahres 2018 (hinsichtlich der Stellen im Jahr 2017) habe beziehen können, weil die im Jahr 2018 besetzten Stellen noch bis zu Beginn des Jahres 2019 (rechtzeitig und korrekt) hätten gemeldet werden können. Entsprechend wären diesbezügliche Beträge erst nach dem Vollzugsdatum des Aktienkaufvertrags fällig geworden. Die Zusicherung sei somit nicht verletzt worden.

9.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht einzig darauf abgestellt hat, dass die Beschwerdegegner die fehlerhaften Abrechnungen betreffend Sozialversicherungsbeiträge selbst bestätigt haben sollen, sondern stattdessen die entsprechenden (neuen) rechtlichen Anforderungen dargelegt und gestützt auf diese rechtlichen Überlegungen eine Verletzung der Zusicherung im Aktienkaufvertrag verneint hat. Die Beschwerdeführerin vermag keine Verletzung der Dispositionsmaxime darzutun. Soweit sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. widersprüchliche Begründung rügt, genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Sie behauptet bloss pauschal - ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - die Vorinstanz habe übersehen, dass Sozialversicherungsbeiträge ab einer Lohnsumme von Fr. 200'000.-- auch monatlich abzuführen und zu bezahlen seien, was ebenfalls zugesichert worden sei. Im Übrigen wäre erneut nicht dargetan, dass die Begrenzung des Schadenersatzes auf insgesamt Fr. 1'000'000.-- hier keine Anwendung findet.

10.

10.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegner hätten gestützt auf den (geschätzten) EBITDA 2018 einen Multiplikationsfaktor von 6,5 für alle Schadenersatzforderungen zugesichert, weicht sie - ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben - von den vorinstanzlichen Feststellungen ab. Denn die Vorinstanz erwog, es möge zutreffen, dass der (geschätzte) EBITDA 2018 zumindest für die Beschwerdeführerin zur Bestimmung des Kaufpreises mitprägend gewesen sei. Wie die Erstinstanz zutreffend bemerkt habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der (geschätzte) EBITDA 2018 von den Beschwerdegegnern zugesichert worden sei. Ist bereits der (geschätzte) EBITDA 2018 nicht zugesichert, ist erst recht nicht ersichtlich, dass ein Multiplikationsfaktor von 6,5 für alle Schadenersatzforderungen hätte zugesichert werden sollen.

10.2. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin für sich ableiten möchte, wenn sie sich vor Bundesgericht erstmals auf Art. 42 Abs. 2 OR beruft. Es fehlt diesbezüglich bereits an der Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Weiter übergeht sie, dass die Beweiserleichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR voraussetzt, dass sich aufgrund der konkreten Umstände ein genauer Beweis als unmöglich oder unzumutbar erweist. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Beweis im konkreten Fall misslingt. Die fehlende Beweisbarkeit muss aus objektiven Gründen vorliegen (Urteile 4A_398/2014 vom 21. November 2014 E. 4.2; 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2). Auch bei der Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR wären im Übrigen - soweit möglich und zumutbar - alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung dessen Umfangs erlauben (BGE 144 III 155 E. 2.3; 143 III 297 E. 8.2.5.2; 140 III 409 E. 4.3.1).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verfahrenskoordination wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 33'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 38'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Gross

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4A_293/2026
Termini attivi:
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