4A_345/2008
dass der Beschwerdeführer das Streitgegenstand bildende Fahrzeug in der Folge aufforderungsgemäss ablieferte, worauf das Obergericht das Verfahren mit Beschluss vom 30. Juni 2008 (zugestellt am 9. Juli 2008) als erledigt abschrieb;
dass das Obergericht im gleichen Beschluss den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid bestätigte und dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Kosten- und Entschädigungsregelung mit Beschwerde vom 9. Juli 2008 an das Bundesgericht gelangt ist, mit dem Antrag den Beschluss vom 30. Juni 2008 aufzuheben, nötigenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen - unter Ausschluss des urteilenden Richters;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 9. Juli 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid enthält, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer