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4A_454/2026BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

4A_454/2026

Verfügung vom 8. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. B.________ GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner und/oder Rechtsanwältin Mery Canella,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler und Rechtsanwalt Alessandro Glogg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag; Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 19. Juni 2026 (ZK1 2025 35).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde vom 31. August 2026 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Juni 2026 mit Schreiben vom 7. Oktober 2026 zurückgezogen haben;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 7. Oktober 2026 (act. 13).

Lausanne, 8. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4A_454/2026
Termini attivi:
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