Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
4A_51/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_51/2011

Verfügung vom 18. Mai 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwälte Mariella Orelli und Dr. David Oser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Handelsregister; Eintragung einer Kapitalherabsetzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 9. Dezember 2010.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Dezember 2010 mit Schreiben vom 16. Mai 2011 zurückgezogen hat;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

dass das Handelsregisteramt des Kantons Zug keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Eidg. Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4A_51/2011
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente