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4A_520/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_520/2011

Verfügung vom 30. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________ Ltd., beide vertreten durch
Dr. Daniel Alder und Martin Molina, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ GmbH, vertreten durch
Daniel Hochstrasser und Andrea Boog, Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,
Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom 30. Juni 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom 30. Juni 2011 mit Schreiben vom 24. November 2011 zurückzogen, wobei sie darauf hinwiesen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Vergleichs auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet habe;

dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. November 2011 bestätigte, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet zu haben;

dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Einzelschiedsrichter schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4A_520/2011
Termini attivi:
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