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4A_533/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_533/2016

Verfügung vom 3. Januar 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Pfister-Ineichen,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser und Rechtsanwältin Isabelle Oehri,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2016.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 seine Beschwerde vom 14. September 2016 gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2016zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4A_533/2016
Termini attivi:
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