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4A_550/2015BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_550/2015

Urteil vom 6. November 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. September 2015.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Schaffhausen mit Verfügung vom 18. Juni 2015 auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 1. September 2015 auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. September 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Rechtsschrift vom 29. September 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4A_550/2015
Termini attivi:
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