4A_693/2011
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht ein Antrag zu stellen ist und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingabe vom 14. November 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nach Belieben von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht und diese ergänzt, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend beschriebenen Sinn zu erheben, so dass sie mit den entsprechenden Vorbringen nicht zu hören ist;
dass die Beschwerdeführerin zwar in verschiedener Hinsicht Verstösse gegen das Willkürverbot sowie eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren rügt, diese Rügen indessen allesamt nicht hinreichend begründet, indem sie sich nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, weshalb die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid die angerufenen Rechte verletzt haben soll;
dass die Beschwerdeführerin namentlich nicht aufzeigt, weshalb die Vorinstanz das unbestrittenermassen anwendbare kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll, indem sie das Taxationsverfahren (summarisches Verfahren) für die Festsetzung des Schadenersatzes für anwendbar erklärte und weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie prozessrechtskonform angebotene Beweismittel zu entscheiderheblichen Tatfragen nicht abgenommen hätte;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer