4A_711/2011
In Erwägung,
dass das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 18. Oktober 2011 die Einreden der Beschwerdeführerin betreffend mangelnder Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Geltendmachung aus Ansprüchen des Vertrages Z.________ resp. betreffend mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Behandlung der Ansprüche der Beschwerdegegnerin aus dem Vertrag Q.________ vollumfänglich abwies und sich ausdrücklich als zuständig erklärte, auch die von der Beschwerdegegnerin aus dem Vertrag Q.________ geltend gemachten Ansprüche zu beurteilen;
dass die Beschwerdeführerin am 21. November 2011 gegen den Teilschiedsspruch Beschwerde beim Bundesgericht einreichte und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2011 aufgefordert wurde, bis zum 12. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- einzuzahlen, und die Frist auf Gesuch der Beschwerdeführerin bis zum 9. Januar 2012 erstreckt wurde;
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2011 aufgefordert wurde, bis zum 12. Dezember 2011 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte;
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2012 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 26. Januar 2012 angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde;
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für den dieser im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin