4A_8/2007
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde einreichte mit dem Hauptantrag, diesen Beschluss aufzuheben;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass sowohl die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) wie auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass der als Gerichtsurkunde mit der Post zugestellte Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2007 gemäss Empfangsbestätigung am 17. Januar 2007 entgegen genommen worden ist;
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 18. Januar 2007 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 16. Februar 2007 abgelaufen ist;
dass der Beschwerdeführer die vom 19. Februar 2007 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben hat;
dass der Beschwerdeführer demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: