4A_85/2012
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügungen vom 4. April 2012 aufgefordert wurden, bis zum 15. Mai 2012 Beschwerdeantworten einzureichen;
dass die Beschwerdegegnerin Z.________ SA am 11. Mai 2012 eine Beschwerdeantwort einreichte;
dass die Beschwerdegegnerin Q.________ am 14. Mai 2012 eine Beschwerdeantwort einreichte;
dass die Beschwerdegegnerin X.________ AG mit Schreiben vom 15. Mai 2012 erklärte, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 8. Juni 2012 mitteilte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;
dass in diesem Zeitpunkt das Referat schon erstellt war;
dass das bundesgerichtliche Verfahren im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerinnen Z.________ SA und Q.________, die sich zur Beschwerde haben vernehmen lassen, für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass die Parteientschädigungen in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf je Fr. 5'000.-- festzusetzen sind;
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen Z.________ SA und Q.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kolly
Der Gerichtsschreiber: Huguenin