4C.164/2006
nach Einsicht in die von der Beklagten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2006 erhobene Berufung, da die Beklagte den ihr mit Verfügung vom 14. Februar 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 7. März 2007 bis 28. März 2007 letztmals erstreckten Frist nicht geleistet hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG),
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beklagten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: