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4D_174/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_174/2026

Urteil vom 14. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Steuerbezug,
Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 28. Juli 2026 (410 26 173 [160 2026 305 III]).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 17. März 2026 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 11'703.60 nebst Zins zu 4.5% seit 15. August 2025 und für die aufgelaufenen Zinsen bis 14. August 2025 von Fr. 1'595.40. Die betriebene Forderung gründete auf der Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Mai 2022 betreffend Nachsteuern und Bussen zur direkten Bundessteuer 2014.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. Juli 2026 nicht ein.

Mit Eingabe vom 22. September 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Juli 2026 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, eventualiter mit Beschwerde in Zivilsachen, anfechten zu wollen. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung an die Vorinstanz und eventualiter die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung.

Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

2.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Schuldbetreibungssache und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Der Beschwerdeführer macht nur pauschal geltend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).

2.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1).

2.4. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.5. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer darin nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt habe. Weiter kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, wenn darauf einzutreten wäre. Zur Verjährungseinrede des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, die strittige Forderung sei mit Verfügung vom 22. Mai 2022 [recte 25. Mai 2022] festgesetzt worden. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren habe nach dem Stillstand der Frist während dem Rechtsmittelverfahren mit dem unangefochtenen Urteil des Steuergerichtspräsidenten vom 23. August 2024 zu laufen begonnen. Die Bezugsverjährung sei bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderung nicht eingetreten. Zur Tilgungseinrede führte die Vorinstanz einerseits aus, der Beschwerdeführer mache eine Tilgung vor Erlass der Verfügung vom 25. Mai 2022 geltend, womit er diese im Steuerverfahren hätte vorbringen müssen. Andererseits beziehe sich die angeführte Zahlung auf eine andere Steuerforderung als die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung betreffend Nachsteuern und Bussen.

3.2. Der Beschwerdeführer erkennt, dass er sich mit sämtlichen alternativen Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, um mit seiner Beschwerde durchzudringen. Hinsichtlich seiner Verjährungs- und Tilgungseinrede geht der Beschwerdeführer aber offensichtlich unzureichend auf die mehrgliedrige Begründung der Vorinstanz ein. Er hält ihr pauschal seine eigene Sicht der Dinge entgegen und leitet daraus eine Verletzung von Art. 9 BV ab. Er präsentiert ausschliesslich appellatorische Kritik, ohne konkret auf die einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheides einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese geradezu unhaltbar sein sollen. Darüber hinaus kritisiert der Beschwerdeführer einzelne Aspekte der vorinstanzlichen Begründung als "nicht nachvollziehbar" und moniert etwa einen offensichtlichen Redaktionsfehler, um daraus eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abzuleiten. Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, den Entscheid in voller Kenntnis der wesentlichen Punkte beim Bundesgericht anzufechten, begründet der Beschwerdeführer offensichtlich nicht hinreichend. Vielmehr versucht er, unter dem Deckmantel von mehreren Gehörs- und Willkürrügen die Anwendung von Art. 80 und Art. 81 SchKG und Art. 120 f. DBG zu beanstanden und dem Bundesgericht seine Kritik an der materiellen Beurteilung des Falles zu unterbreiten. Damit genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung einzugehen.

4. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4D_174/2026
Termini attivi:
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