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4D_43/2020BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
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Tribunal federal

4D_43/2020

Verfügung vom 28. Juli 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2020 (ZK2 20 21).

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht von Graubünden dem Bundesgericht mit Schreiben vom 20. Juli 2020 eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 überwies, in dem dieser erklärte, den kantonsge richtlichen Entscheid vom 13. Juli 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2020 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4D_43/2020
Termini attivi:
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