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4D_60/2013BGEx

4D_60/2013

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 4D_60/2013

{T 0/2}

4D_60/2013

Urteil vom 5. November 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Werkvertrag, Revision,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, vom 4. September 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Obergerichts von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, vom 4. September 2013 mit Eingabe vom 15. September 2013 (Postaufgabe 16. September 2013) Beschwerde erhoben hat;

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4D_60/2013
Termini attivi:
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