4D_73/2013
dass sich der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren nach den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz auf Fr. 6'750.-- beläuft;
dass demnach die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht erkennbar ist, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten kann, soweit sie sich gegen die genannte Anzeige des Gemeindeammannamtes richtet, weil die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 113 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die vorliegende Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin unter unzulässiger Ergänzung des im angefochtenen Urteils festgestellten Sachverhalts im Wesentlichen bloss weiterhin die Gültigkeit des vor der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleichs in Frage stellen und dem Bundesgericht ihren Standpunkt unterbreiten, eine weitere Mieterstreckung müsse gewährt werden, weil die Ausweisung eine grosse Härte bedeuten würde;
dass sie indessen dabei - wie auch bezüglich von weiteren von ihnen aufgeworfenen Punkten - nicht rechtsgenügend auf die Argumentation der Vorinstanz eingehen und aufzeigen, welche Grundrechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll;
dass es zur Infragestellung der Rechtskraft des Vergleichs namentlich nicht genügt, wenn die Beschwerdeführer ohne dies zu belegen behaupten, die Revision sei "dem Bezirksgericht mitgeteilt" worden;
dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Vergleich als Revisionsinstanz anrufen wollen, und ihre Eingaben daher nicht als Revisionsgesuch zu behandeln sind, zumal auf ein Revisionsgesuch von vornherein nicht eingetreten werden könnte, da das Bundesgericht nur zur Revision von Entscheiden zuständig ist, die es selber gefällt hat;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer