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4G_2/2026BGEx
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4G_2/2026

Urteil vom 2. Oktober 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin Eddé,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton St. Gallen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen,
St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Erläuterung und Berichtigung; Revision,
Gesuch um Erläuterung und Berichtigung sowie Revision betreffend die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. September 2026 (4D_146/2026).

Erwägungen:

1. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist.

Mit Eingabe vom 28. August 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 27. August 2026 und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter seien die zur Sicherung des bestehenden Zustands erforderlichen Massnahmen vorsorglich, subeventualiter superprovisorisch anzuordnen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2026 trat das Bundesgericht auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht ein.

Mit Eingabe vom 4. September 2026 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Erläuterung und eventualiter um Berichtigung des Dispositivs der Präsidialverfügung vom 2. September 2026.

Mit Eingabe vom 9. September 2026 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit einer weiteren Eingabe (datiert am 4. September 2026, Posteingang am 11. September 2026) ergänzte er sein Gesuch.

Am 15. September 2026 (Postaufgabe) ergänzte der Gesuchsteller seine Eingaben erneut und stellte eventualiter "vorsorglich" einen Antrag um Revision der Präsidialverfügung vom 2. September 2026.

2.

2.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Auch eine Präsidialverfügung kann Gegenstand eines Gesuchs um Erläuterung oder Berichtigung sein (Urteile 5G_1/2025 vom 22. Mai 2025; 4G_1/2017 vom 27. Juni 2017).

2.2. Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann (Urteile 4G_1/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2; 4G_2/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3; 9G_2/2023 vom 28. November 2023 E. 1.2; 9G_1/2022 vom 25. Juli 2022 E. 1.2). Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen des bereits getroffenen Entscheids abgeleitet werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2; zit. Urteile 4G_1/2025 E. 2; 4G_2/2023 E. 3; 9G_2/2023 E. 1.2; Urteile 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Unzulässig sind dagegen Gesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (BGE 143 III 420 E. 2.2; zit. Urteile 4G_1/2025 E. 2; 4G_2/2023 E. 3; 9G_2/2023 E. 1.2; 6G_1/2022 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3. Die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. In der erläuternden Dispositiv-Ziffer 1 der Präsidialverfügung vom 2. September 2026 ist das Bundesgericht auf das Gesuch um Wiedererwägung des Gesuchstellers vom 27. August 2026 nicht eingetreten. Damit beurteilte das Bundesgericht den Antrag des Gesuchstellers gemäss Ziff. 1 seines Gesuchs, wonach die Präsidialverfügung vom 27. August 2026 in Wiedererwägung zu ziehen sei. Das Dispositiv ist damit weder unklar noch unvollständig. Dass im Dispositiv nicht über die Anträge um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen entschieden wurde, ist die Folge des Nichteintretens auf das Gesuch um Wiedererwägung.

3. Prozessleitende Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen sind der Revision nicht zugänglich (1C_559/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 3.1; 6F_28/2020 vom 18. November 2020 E. 4; 4F_5/2012 vom 12. April 2012). Der Eventualantrag des Gesuchstellers um Revision der Präsidialverfügung vom 2. September 2026 ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig.

4. Das prozessuale Verhalten des Gesuchstellers, welcher in verschiedenen Rechtsbereichen laufend eine Vielzahl von haltlosen Beschwerden, Revisionen, Gesuchen und Anträgen an die verschiedenen Abteilungen und Dienststellen des Bundesgerichts richtet, ist notorisch. Für dieses querulatorische und mittlerweile in hohem Mass rechtsmissbräuchliche Verhalten wurden ihm bereits mehrfach gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG Bussen auferlegt (Urteile 5F_43/2026 vom 3. September 2026 E. 7; 5F_41/2026 vom 3. September 2026 E. 6). Die vorliegenden Eingaben und Gesuche reihen sich in dieses Verhalten des Gesuchstellers ein und erweisen sich als augenfällig querulatorisch.

Auf die Gesuche um Erläuterung bzw. Berichtigung und um Revision ist somit - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels - nicht einzutreten.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Gesuche als von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

6. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4G_2/2026
Termini attivi:
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