Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
4P.102/2001BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4P.102/2001

4P.104/2001/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
*******************************
31. Mai 2002
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber Huguenin.---------
In Sachen
A.________ Ltd., Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, Zeughausgasse 29,
Postfach 5460, 3001 Bern, gegen
B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse
23, 8002 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, betreffend
Art. 84 Abs. 1 lit. c OG (Vollstreckung eines ausländischen
Schiedsspruchs)
hat sich ergeben:
Fatti

A.-Am 4. August 2000 stellte die A.________ Ltd. dem

Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich die Begehren, das am 17. April 2000 vom Einzelschiedsrichter

Michael Baker-Harber in London gefällte Urteil, mit welchem die B.________ AG zur Zahlung von US $ 95'062.50 plus

£ 1'150.-- verpflichtet wurde, vollstreckbar zu erklären, und ihr in der Betreibung Nr. 85779 des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2000) für Fr. 167'494.15 nebst

Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dieselben Begehren stellte sie in einer separaten Eingabe gleichen Datums mit Bezug auf die Kosten des am 5. Juni

2000 ergangenen schiedsrichterlichen Nebenfolgenentscheids in der Betreibung Nr. 86557 über Fr. 9'087.15 (entsprechend

£ 3'404.02 plus £ 275.--). Der Einzelrichter wies die

Begehren mit Verfügungen vom 18. Oktober 2000 ab, welche das

Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurse der A.________

Ltd. in gesonderten Verfahren am 23. März 2001 bestätigte.

B.- Die A.________ Ltd. beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlichen Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG die Aufhebung der Beschlüsse des Obergerichts Zürich vom 23. März 2001. Ausserdem verlangt sie die Einvernahme von

C.________ vor Bundesgericht.

Die B.________ AG schliesst auf Abweisung der

Beschwerden.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.

C.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschlüsse des Obergerichts auch mit kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden angefochten. Bis zu dessen Entscheid wurden die bundesgerichtlichen Verfahren ausgesetzt. Das Kassationsgericht des Kantons

Zürich hat die kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden am 27. Oktober 2001 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die beiden von der Beschwerdeführerin erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden richten sich gegen die gleiche

Beschwerdegegnerin, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich identische Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, sie in einem einzigen Verfahren zu behandeln (BGE 113 Ia 161 E. 1).

2.- Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren zur Begründung ihrer Begehren ausgeführt, sie habe am 16. Dezember 1999 mit der Beschwerdegegnerin eine "charterparty"

(Chartervertrag, "cp") abgeschlossen. Danach sollte das der

Beschwerdeführerin gehörende Schiff "D.________" in einer ersten Fahrt in Antwerpen, in einer zweiten Fahrt in Savona oder Vado Ligure auslaufen und für die Beschwerdegegnerin Gebrauchtwagen nach Libyen transportieren. Weil die zweite

Fahrt nicht ausgeführt worden sei, sei es zu Differenzen gekommen. Diese sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin gestützt auf Ziff. 19 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die der Chartervertrag hinweist, vor einem Schiedsgericht in

London auszutragen, weshalb die Beschwerdeführerin in der

Folge einen Schiedsrichter in London ernannte, der in der Sache entschied, nachdem es die Beschwerdegegnerin, obwohl dazu aufgefordert, unterlassen hatte, ihrerseits einen Schiedsrichter zu nominieren.

3.- Unter den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die Vollstreckbarkeit des in London ergangenen Entscheids nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12; NYÜ) zu beurteilen ist (Art. 194 IPRG; Dutoit,

Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Auflage, N. 1 und 2 zu Art. 194 IPRG, mit Hinweisen). Streitig ist, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, in der sich die Parteien verpflichtet haben, die aus dem Chartervertrag entstandene Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, wie sie Art. II Ziff. 1 NYÜ für die Anerkennung voraussetzt. Einschlägig ist dabei Art. II Ziff. 2 NYÜ, der wie folgt lautet:

"Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine

Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die

Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt habe."

Der dem Streit zugrunde liegende Chartervertrag vom 16. Dezember 1999 wurde durch eine Schiffsbrokerin, die

E.________ Ltd., vermittelt. Wie das Obergericht - insoweit unangefochten - festhält, hat ihn keine der Parteien unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe durch verschiedene schriftliche Bestätigungen, die sie einzeln bezeichnet und vorlegt, implizit auch jene Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Beschwerdeführerin akzeptiert, welche eine Schiedsabrede enthält, so dass diese in Textform vorliege. Sie behauptete, der

Beschwerdegegnerin seien im Rahmen eines früheren, von derselben Brokerin zwischen der Beschwerdegegnerin und einem anderen Schiffseigner vermittelten Chartervertrages vom 11. Oktober 1999 über das Schiff "Vera Khoruzhaya" die allgemeinen

Geschäftsbedingungen zugegangen. Zum Beweis für diese Behauptung legte sie ein schriftliches "Statement" des Geschäftsführers der E.________ Ltd., C.________, vor, der die CPs ausgehandelt hatte. Die kantonalen Instanzen gelangten übereinstimmend zum Schluss, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin das Dokument, das die Schiedsklausel umfasst, erhalten hat. Nach dem angefochtenen Urteil ist die

Schiedsklausel auch in keinem anderen von der Beschwerdegegnerin ausgehenden Erklärungstext, den die Beschwerdeführerin dem Gericht vorlegte, erwähnt, und es ist nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über den zweiten und dritten Transportauftrag für die

"D.________" die Schiedsklausel gekannt hat. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst keine Umstände nachgewiesen, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin von der Schiedsklausel hätte Kenntnis haben müssen. Demnach sei auch nicht anzunehmen, sie habe durch globale Verweisung auf ein anderes Dokument die Schiedsklausel implizit akzeptiert.

4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass das Obergericht die als schriftliches "Statement" eingereichte Erklärung des Geschäftsführers der Schiffsbrokerin

E.________ Ltd., C.________, mangels formellen Zeugnisses nur mit Zurückhaltung gewürdigt habe. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend macht und behauptet, im summarischen Verfahren gemäss Zürcherischer Zivilprozessordnung mit dem Zeugenbeweis ausgeschlossen zu sein, ist auf ihre Vorbringen mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten (Art. 86 OG).

5.- Die Beschwerdeführerin übt sodann verschiedentlich

Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts, welche sie teils als willkürlich, teils schlicht als falsch ausgibt.

Die Beschwerdeführerin hat die betreffenden Rügen auch im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das Kassationsgericht ist darauf nicht eingetreten, weil es annahm, auch nach der Revision von 1991, mit welcher Art.

86 OG insoweit eine Änderung erfuhr, als die Eintretensvoraussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art.

84 Abs. 1 lit. c OG eingeführt worden ist, prüfe das Bundesgericht sowohl Tat- als auch Rechtsfragen frei. Ob dies zutrifft, ist vorab abzuklären. Sollte sich ergeben, dass die in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts erhobenen Rügen entgegen der Auffassung des Kassationsgerichts lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen sind, würde sich die Kognition des Bundesgerichts mit jener des Kassationsgerichts decken, weshalb die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben wäre (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 17b zu § 285 ZPO, e contrario). Das hätte zur Folge, dass auf sämtliche Rügen unrichtiger Tatsachenermittlung nicht einzutreten wäre; mit

Bezug auf Willkürrügen mangels Erschöpfung des kantonalen

Instanzenzuges, mit Bezug auf Sachverhaltsrügen allgemeiner

Art wegen der Beschränkung der Prüfung der Sachverhaltsermittlung auf Verfassungsverletzungen.

6.- a) Dem Grundsatz nach ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Davon waren staatsrechtliche

Beschwerden gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Entscheide) wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG, mit der auch Verletzungen der NYÜ geltend gemacht werden können, in der bis zum 14. Februar 1992 geltenden Fassung von Art. 86 Abs. 3 OG (e contrario) ausgenommen. Da der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft werden musste, hat das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG Noven zugelassen (BGE 98 Ia 226 E. 2a, 549 E. 1c; 81 I 139 E. 1, je mit Hinweisen; Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit,

S. 217, Ziff. 394; Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, N. 4 lit. f zu

Art. 86 mit Hinweisen; Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4. Auflage, S. 114, Rz. 200). Ebenso überprüfte das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung von Staatsvertragsnormen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 101 Ia 521 E. 1b; 93 I 164 E. 2 mit

Hinweisen), jedoch lediglich im Rahmen der vor Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erhobenen Rügen (BGE 98 Ia

537 E. 2 und 549 E. 1c). Mit der Begründung, die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges sei in dieser Materie nicht erforderlich (Art. 86 Abs. 3 OG), liess das Bundesgericht neue

Argumente und neue Beweise zu (BGE 99 Ia 78 E. I/3b), und zwar auch in Fällen, in denen die Parteien den kantonalen Instanzenzug ausgeschöpft hatten (BGE 98 Ia 549 E. 1c). Diese

Grundsätze wurden in der Folge in unterschiedlichen Formulierungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets wiederholt (vgl. BGE 115 Ib 197 E. 4a S. 198; 109 Ia 335 E. I/5

S. 339; 108 Ib 85 E. 2a; 105 Ib 37 E. 2).

b) Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 4. Oktober 1991 (am 15. Februar 1992; Verordnung des Bundesrates vom 15. Januar 1992, SR 173.110.0) gilt die Ausnahme von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nur noch für Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten (Art. 86 Abs. 2 OG). Staatsvertragsbeschwerden nach Art. 84

Abs. 1 lit. c OG können daher nicht mehr direkt beim Bundesgericht erhoben werden (Patocchi/Jermini, Basler Kommentar zum IPRG, N. 141 zu Art. 194 IPRG).

Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges wurde als Entlastungsmassnahme für das Bundesgericht eingeführt in der Meinung, von Vorinstanzen gehe generell eine gewisse Filterwirkung aus (Botschaft des Bundesrates betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbeschlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts vom 18. März 1991, BBl 1991 II S. 466, 478, 498 und 506; Moor,

Juridiction de droit public, in: CEDIDAC 1992 S. 70 f.). Diese

Gesetzesänderung hat sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichts bisher nicht niedergeschlagen. In BGE 119 II 380 E. 3b fasste das Bundesgericht seine Praxis zur Kognition von

Rechts- und Tatsachenprüfung im Rahmen der Berufung, der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Verfassung, eines Konkordats oder eines Staatsvertrags zusammen und führte unter Hinweis auf BGE 108 Ib 85 E. 2a und 115 Ib 197 E. 4a aus, das Bundesgericht prüfe den angefochtenen Entscheid frei, aber im Rahmen der erhobenen Rügen. Sodann bemerkte es unter Hinweis auf BGE 115 Ib 197 E. 4a und die dort zitierten

Entscheide, neue Tatsachen und Beweismittel seien zulässig.

In der nicht veröffentlichten E. 1d von BGE 120 Ib 299 wurden unter Hinweis auf BGE 93 I 278 E. 3 die freie Tatsachen- und

Rechtsprüfung wie auch das Novenrecht im Rahmen von Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG hervorgehoben, während sich in BGE 126 III 438 E. 3 lediglich ein Hinweis auf die freie

Rechtsprüfung der Anwendung von Staatsverträgen findet. Dabei wurde pauschal auf BGE 119 II 380 E. 3b und die dort angeführte, nach altem Recht ergangene Rechtsprechung verwiesen.

c) Fraglos ist daran festzuhalten, dass das Bundesgericht die Anwendung von Staatsverträgen, soweit sie gehörig beanstandet ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), frei prüft, bildet doch gerade deren Verletzung den spezifischen Rügegrund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG. Anders verhält es sich mit Bezug auf das Recht, mit der Staatsvertragsbeschwerde neue rechtliche Argumente und entsprechende Tatsachenbehauptungen vorzubringen. Das Novenrecht wird in Lehre und Rechtsprechung aus dem Recht auf Anrufung des Bundesgerichts unter Auslassung kantonaler Instanzen begründet (E. 6a hievor). Nachdem aber die Staatsvertragsbeschwerde dem Grundsatz der relativen Subsidiarität unterstellt wurde und das

Bundesgericht nicht mehr als einzige Prüfungsinstanz zur

Verfügung steht, greift folgerichtig der Grundsatz des Novenverbots Platz. Ist dem Bundesgericht eine kantonale Prüfungsinstanz vorgelagert, lässt sich nicht rechtfertigen,

Staatsvertragsbeschwerden hinsichtlich des Novenrechts anders als die übrigen von der Ausnahmeregelung von Art. 86

Abs. 2 OG ebenfalls nicht erfassten staatsrechtlichen Beschwerden zu behandeln. Soweit sich aus der publizierten

Rechtsprechung etwas anderes ergibt, ist daran nicht festzuhalten. Dieser Praxisänderung haben die anderen Abteilungen des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 16 OG zugestimmt.

Damit gilt auch im Verfahren der staatsrechtlichen

Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen. Festzuhalten ist allerdings, dass nach der

Praxis des Bundesgerichts in den folgenden vier Fallgruppen

Ausnahmen gelten. So sind neue Vorbringen rechtlicher und tatsächlicher Art zulässig, zu deren Geltendmachung erst die

Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt. Ebenfalls zuzulassen sind neue Vorbringen zu Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen Instanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 99 Ia 113 E. 4a mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme gilt sodann für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen (BGE 107 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Neue rechtliche Vorbringen werden schliesslich zugelassen, falls die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das

Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 119 Ia 88 E. 1a;

107 Ia 187 E. 2b; zum Ganzen: Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 f.).

d) Aus dieser Praxisänderung ergeben sich jedoch nicht zwingend Konsequenzen auf die Kognition des Bundesgerichts in Sachverhaltsfragen. Das Bundesgericht hat seine

Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie mit dem Novenrecht oder der Entbehrlichkeit, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen, begründet (vgl. BGE 81 I 139 E. 1; 84 I 30

E. 1; 93 I 164 E. 2; 98 Ia 549 E. 1c; 101 Ia 521 E. 1b). In

BGE 83 I 16 hat es der Kognition und dem Novenrecht je eine selbständige Erwägung gewidmet (E. 1 und 2). Sodann hat es die Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie auf die zulässig vorgebrachten Noven beschränkt, sondern ausdrücklich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezogen (BGE 85 I 39 E. 1; 93 I 49 E. 2) und als gesetzeskonform erachtet, dass seine Kognition bei Beurteilung einer Staatsvertragsrüge weiter geht als bei einer identischen Rüge, welche sich auf das innerstaatliche, auch das eidgenössische

Recht stützt (BGE 116 II 625 E. 3b). An der freien Sachverhaltsprüfung im Rahmen von Staatsvertragsbeschwerden im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten.

7.- Aus den dargelegten Gründen ist auf das erstmals gestellte Begehren der Beschwerdeführerin um Einvernahme von

C.________ als Zeuge nicht einzutreten. Hingegen ist die

Kritik der Beschwerdeführerin an der Beweiswürdigung des

Obergerichts grundsätzlich zulässig, soweit dabei die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gewahrt sind.

a) Nach dem angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, die Beschwerdegegnerin habe das die Schiedsklausel tragende Dokument, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nie erhalten. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das

Obergericht hätte auf das "Statement" von C.________ abstellen müssen. Aus der in der Beschwerde wiedergegebenen Aussage: "Thereafter, as a formality, I drew up a charterparty form dated 11.10.99 and sent it Charterers and owners for signature. Neither party commented on the charter, and to my knowledge it was never signed. However, the fixture was performed by Cisco" lässt sich indessen allenfalls ableiten,

C.________ habe der Beschwerdegegnerin die Charterparty vom 11. Oktober 1999 zur Unterschrift zugesandt. Dass er der betreffenden Sendung die für das Zustandekommen einer Schiedsabrede allein massgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen beigelegt hätte, geht daraus nicht hervor, und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Schiedsklausel in der

Charterparty selbst aufgeführt gewesen wäre. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Schiedsklausel nie zu Gesicht bekommen hat. Damit sind sämtliche Versuche der Beschwerdeführerin zum Scheitern verurteilt, durch Einreichung einer Reihe von Faxbestätigungen der Beschwerdegegnerin, in denen die Schiedsklausel keine Erwähnung findet, das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung durch Briefwechsel im Sinne von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beweisen. Wenn es das Obergericht deshalb abgelehnt hat, auf das formgültige

Zustandekommen einer Schiedsabrede zu schliessen, kann auch bei teilweiser Erfüllung der Charterparty vom 16. Dezember

1999 durch die Beschwerdegegnerin von einer Verletzung von

Art. II Ziff. 2 NYÜ nicht die Rede sein.

b) Aufgrund welcher weiterer Umstände die Beschwerdegegnerin von der Schiedsklausel hätte Kenntnis haben müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht auf eine den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde genügende Weise dar (Art. 90 Abs. 1 lit. c OG; vgl. dazu BGE

127 III 279 E. 1c). Der blosse Umstand, dass die E.________

Ltd. zuvor acht Charterparties für die Beschwerdegegnerin abgeschlossen hatte, reicht jedenfalls nicht aus, solange die

Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines dieser Verträge ein Schriftstück zugegangen ist, das die Schiedsklausel enthält.

c) Das Obergericht hat die Erwägung des Einzelrichters übernommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht dargetan hatte, dass die E.________ Ltd. als direkte Stellvertreterin der Beschwerdegegnerin aufgetreten sei. Nach Auffassung des

Obergerichts geht aus den von C.________ in seinem "Statement" geschilderten Abläufen - er habe jeweils Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin genommen und den ausgehandelten

Vertrag von der Beschwerdegegnerin mündlich bestätigen lassen

- ferner hervor, dass die E.________ Ltd. als Schiffsbrokerin für die Beschwerdegegnerin wie eine Vermittlungsmaklerin oder

-agentin aufgetreten ist. Daraus hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gefolgert, C.________ habe die ausgehandelten Verträge nicht im Namen und auf Rechnung der Beschwerdegegnerin abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe sich daher die Äusserungen der E.________ Ltd. nicht als eigene anrechnen zu lassen.

Was die Beschwerdeführerin hiegegen anführt, ist nicht geeignet, einen Verstoss gegen den Staatsvertrag aufzuzeigen.

aa) Sie macht zum einen unter Hinweis auf ein dem

Einzelrichter eingereichtes Statement einer englischen Anwältin geltend, ein englisches Gericht würde nicht zögern, "die von den Brokern geführten Verhandlungen als verbindliche und durchsetzbare Verträge zu betrachten". Die Rüge scheitert am

Novenverbot, da das Obergericht dieses Statement nicht erwähnt hat und die Beschwerdeführerin nicht darlegt, sie habe sich im Rekursverfahren darauf berufen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern daraus auf eine Verletzung des NYÜ geschlossen werden könnte.

bb) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auch ein Vermittlungsagent könne befugt sein, die mündlichen Äusserungen seiner Auftraggeberin in Schriftform zu giessen und der Kontrahentin zu übermitteln. Die E.________ Ltd. habe die

Vereinbarung vom 16. Dezember 1999 in vollem Wortlaut einschliesslich der Schiedsklausel der Beschwerdeführerin zugestellt. Aufgrund der umfangreichen Korrespondenz und des bereits am 29. November 1999 abgeschlossenen Chartervertrages habe die Beschwerdeführerin annehmen dürfen, die Beschwerdegegnerin habe Abfassung und Übermittlung der schriftlichen

Äusserungen der E.________ Ltd. anvertraut, da die Beschwerdegegnerin die E.________ Ltd. gewähren liess und die Charterparties ausgeführt hatte. Sie habe sich daher die schriftlichen Äusserungen der E.________ Ltd. anrechnen zu lassen.

Der Einwand ist unbegründet. Wie dem von der Beschwerdeführerin eingereichten "Statement" zu entnehmen ist, kam der Schriftform der Charterparties geringe, jedenfalls keine konstitutive Bedeutung zu. Welche besonderen Gründe die

Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben berechtigt hätten, aus der Ermächtigung zur Abfassung von Urkunden, die keine

Verpflichtung begründen, darauf zu schliessen, die Vertretungsbefugnis umfasse auch formbedürftige Geschäfte, legt die

Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.

d) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Auffassung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen.

aa) Rügelose schriftliche Einlassung kann die

Schriftform ersetzen, soweit aus dem Parteiverhalten vor

Schiedsgericht der Wille zur Anerkennung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ersichtlich ist (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage,

Rz. 806).

bb) Die Beschwerdeführerin leitet die vorbehaltlose

Einlassung der Beschwerdegegnerin auf das Verfahren vor dem

Schiedsrichter aus deren Fax vom 9. März 2000 ab. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, erklärt die Beschwerdegegnerin darin, sie habe die Charterparty vom 16. Dezember

1999 weder gesehen noch unterzeichnet, und sie bestreitet die

Höhe der Forderung. Das Obergericht schliesst aus dem Umstand, dass das Schreiben an die Beschwerdeführerin bzw. an deren Vertreterin, die G.________ & Co., gerichtet gewesen sei, es liege darin keine unzweideutige Kundgabe ihres Willens, vor dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Schiedsgericht in der Hauptsache zu verhandeln.

cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fax trage den Vermerk "to whom it concerns". Es treffe daher nicht zu, dass er nicht an das Schiedsgericht adressiert gewesen sei. Er sei auch beim Schiedsgericht eingetroffen. Die

Beschwerdegegnerin äussere sich darin materiell zur Sache, weshalb das Schreiben als Einlassung zu werten sei.

dd) Der Telefax vom 9. März 2000 lautet im Ingress wie folgt:

"To: G.________ & Co.

Attention: to whom ist concern (sic!)

Fax: ...

..."

Die Absenderin hat also den Fax nicht an den

Schiedsrichter adressiert, und sie spricht diesen nicht an.

Ob und auf welche Weise der Schiedsrichter Einsicht in diesen

Telefax erlangt hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn die

Beschwerdegegnerin diesen auch dem Schiedsrichter zugestellt hätte, liesse sich daraus allenfalls ableiten, sie habe auch diesem gegenüber ihre Meinung äussern wollen, dass sie mit der Sache nichts zu tun habe, keinesfalls aber, dass sie bereit sei, sich seiner Entscheidzuständigkeit zu unterziehen.

Der Beschwerdegegnerin kann daher kein begründetes Vertrauen enttäuschendes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich auf das Fehlen einer Schiedsabrede beruft. Die Auffassung des

Obergerichts hält daher einer Überprüfung stand.

8.- Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, das Vorhandensein einer Schiedsabrede sei zu vermuten, geltend machen wollen, das Obergericht habe eine Beweislastregel des NYÜ missachtet, weil es nicht von der Vermutung des Vorliegens einer gültigen Schiedsabrede ausging, wäre ihre erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge zwar nicht von vornherein unzulässig, da das Obergericht im Rekursverfahren den erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der Anträge unter allen

Aspekten frei prüft und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 279 ZPO; N. 17 zu § 57 ZPO; E. 6c hievor). Die Rüge wäre jedoch offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine

Umkehr der Beweislast erst im Rahmen von Art. V NYÜ zum Zuge kommt, welcher die Gründe umschreibt, aus denen die Anerkennung und Vollstreckung ausnahmsweise zu versagen ist. Nach

Art. IV Ziff. 1 lit. b NYÜ ist es indessen Sache des Anerkennungsklägers, nebst dem Schiedsspruch eine den formalen Anforderungen von Art. II Ziff. 2 NYÜ entsprechende Schiedsvereinbarung beizubringen (Andreas Bucher, Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, Basel 1989, Rz. 438;

van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958,

Deventer 1981, S. 181 f.). Das Obergericht hat daher mangels formgültiger Schiedsvereinbarung die Anerkennung zu Recht verweigert.

9.- Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1

OG), die zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.-Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 31. Mai 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 4P.102/2001
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente