Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
5A_100/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_100/2008

Urteil vom 23. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ Pensionskasse,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, Allmendstrasse 18, Postfach, 3601 Thun.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 21. Januar 2008.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Januar 2008,

in Erwägung,

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 10. März 2008 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_100/2008
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente