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5A_1001/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_1001/2026

Urteil vom 7. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. August 2026 (PQ260079-O/U).

Sachverhalt:

Fatti

Am 5. Mai 2026 errichtete die KESB Winterthur-Andelfingen für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die hiergegen von deren Sohn erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom 7. Juli 2026 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2026 zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2026 (Postaufgabe) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in einer Erwachsenenschutzangelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen, aber der mögliche Anfechtungsgegenstand ist auf die Frage beschränkt, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin hält fest, sie möchte ihr Unwohlsein schildern. Seit November 2025 lebe sie in der Pflegewohngruppe B.________ mit vielen dementen Patienten. Weil sie selbst jedoch nicht dement sei, möchte sie die Pflegewohngruppe verlassen und zu ihrem Sohn nach U.________ ziehen. Soweit dies nicht möglich sein sollte, möchte sie gemeinsam mit diesem nach Italien zurückkehren. Ferner möchte sie auch wissen, wie ihre Pension bezahlt werde und ob ihre Schulden beglichen seien.

Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Obergericht mit seinem wegen abgelaufener Beschwerdefrist gefällten Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_1001/2026
Termini attivi:
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