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5A_1007/2026BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

5A_1007/2026

Urteil vom 13. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufhebung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 23. September 2026 (KES 26 603, KES 26 706).

Sachverhalt:

Fatti

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________, für welche eine Beistandschaft besteht.

Nachdem der Beschwerdeführer im Januar 2023 während seiner Betreuungszeit von C.________ alkoholisiert ins Spital eingeliefert werden musste, wurde seine Besuchszeit mit superprovisorischer Verfügung vom 13. April 2023 sistiert. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 regelte die KESB sodann den persönlichen Verkehr. Am 19. Mai 2025 wurde die Regelung hin zu begleiteten Besuchen von jeweils zwei Stunden alle zwei Wochen angepasst, unter Anweisung des Beschwerdeführers zur monatlichen Einreichung eines CDT-Tests.

Mit Schreiben vom 10. März 2026 verlangte die Beiständin die Anpassung der Regelung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hob die KESB Seeland das Besuchsrecht des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 20. Mai 2026 auf und teilte die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin zu.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. September 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe in französischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).

2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, dass er Beschwerde erhebe und unentgeltliche Rechtspflege verlange sowie dass er als Beweis CDT-Tests und seine vollständige Unterstützung durch die Sozialhilfe einreiche.

Aus diesen wenigen Worten ist keine Darlegung ersichtlich, inwiefern er seine an das Obergericht gerichtete Beschwerde hinreichend begründet und das Obergericht deshalb Recht verletzt hätte, wenn es auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_1007/2026
Termini attivi:
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