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5A_1022/2026BGEx
Bundesgericht
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Tribunale federale
Tribunal federal

5A_1022/2026

Urteil vom 16. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________, angeblich vertreten durch seine Mutter B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel.
Gegenstand
Errichtung einer Beistandschaft (Kindesschutz),
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2026 (KE.2026.57).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 4. August 2026 und Rektifikat vom 6. August 2026 errichtete die KESB Basel-Stadt für den minderjährigen Beschwerdeführer (geb. 2010) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 2 ZGB und ernannte C.________ zum Beistand. Der Beistand soll die Interessen des Beschwerdeführers bei der Regelung des Nachlasses seines 2026 verstorbenen Vaters wahren, da die Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge, B.________, einer Interessenkollision unterliege.

Gegen den Entscheid und das Rektifikat erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 3. September 2026 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2026 schrieb das Appellationsgericht das Verfahren ab, nachdem der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verspätet bezahlt worden war.

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, am 12. Oktober 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Ob die Mutter in der vorliegenden Angelegenheit zur Vertretung ihres Sohnes berechtigt ist, kann offenbleiben. Sie macht selber geltend, die Vorinstanz habe eine Interessenkollision nach Art. 306 Abs. 3 ZGB festgestellt, womit ihre Vertretungsmacht entfalle.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Vorschuss verspätet bezahlt wurde. Er macht bloss geltend, das Verschulden des Anwalts könne ihm als handlungsunfähigem Kind nicht angerechnet werden. Zudem betrage die Verspätung bei der Zahlung nur zwei Tage und die Stellungnahme der Beigeladenen (d.h. seiner Mutter) sei fristgerecht eingereicht worden, womit die Abschreibung überspitzt formalistisch sei und das rechtliche Gehör verletze.

Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, weshalb ihm die angebliche Unterlassung seines Anwalts nicht angerechnet werden dürfe. Er übergeht zudem, dass die Vorschussverfügung vom 4. September 2026 samt Rechnung auch seiner Mutter zugestellt worden ist. Er legt auch nicht dar, weshalb das Beharren auf Einhaltung der prozessualen Fristen überspitzt formalistisch sein soll. Soweit der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht, hat er sich an das Appellationsgericht zu wenden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner Mutter, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_1022/2026
Termini attivi:
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