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5A_1026/2026BGEx
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Tribunal federal

5A_1026/2026

Urteil vom 16. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsverweigerung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Oktober 2026 (BEZ.2026.72).

Erwägungen:

1. Mit Gesuch vom 24. August 2026 verlangte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht Basel-Stadt die superprovisorische und vorsorgliche Sicherung und Herausgabe von Patientenunterlagen beim Universitätsspital Basel. Mit Verfügung vom 31. August 2026 (Verfahren VV.2026.152) wies das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Massnahmebegehrens ab. Zugleich setzte es dem Beschwerdeführer eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.--. Mit Verfügung vom 15. September 2026 setzte es ihm eine Nachfrist zur Zahlung des Vorschusses.

Mit Eingabe vom 16. September 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Zivilgericht. Mit Verfügung vom 22. September 2026 setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.--. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2026 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2026 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit ab. Auch das Eventualgesuch um Stundung und Ratenzahlung wies es ab. Es setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die angefochtene Verfügung betrifft die unentgeltliche Rechtspflege, wobei es in der Hauptsache um eine angebliche Rechtsverzögerung im vor Zivilgericht hängigen Verfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen geht. Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dabei gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Appellationsgericht hat erwogen, dass das Zivilgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2026 entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde behandelt und insbesondere erläutert habe, weshalb es für den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht zuständig sei (Verfügung vom 31. August 2026). Die Erfolgsaussichten der Rechtsverzögerungsbeschwerde könnten nicht als ernsthaft qualifiziert werden, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der Verfügung vom 31. August 2026 nicht auseinandersetze. Damit sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, dass er in der Lage sei, den Kostenvorschuss innert absehbarer Frist in Raten zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Appellationsgerichts nicht auseinander. Stattdessen wirft er dem Appellationsgericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor, da es nicht darlege, weshalb es die Beschwerde für aussichtslos halte (wegen Erledigung des Gegenstands der Rechtsverzögerungsbeschwerde, mangelnder Handlungspflicht, fehlendem Rechtsschutzinteresse oder aus einem anderen Grund). Inwiefern eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen soll, legt er damit nicht dar.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_1026/2026
Termini attivi:
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