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5A_107/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_107/2017

Urteil vom 6. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. Januar 2017.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG vom 4. Februar 2017 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. Januar 2017, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs (betreffend Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ gegen die Beschwerdegegnerin für Forderungen von Fr. 33'600.--, Fr. 603.30, Fr. 2'100.-- und Fr. 562.--) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht der Beschwerdeführerin vorgehalten hat, in ihrer kantonalen Beschwerde sich nicht mit der Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids (wonach die geltend gemachte Restforderung aus Darlehensvertrag durch Erlass getilgt worden sei) auseinandergesetzt und nicht dargetan zu haben, inwiefern die erste Instanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag stellt und sich in der Begründung darauf beschränkt, auf den Darlehensvertrag zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin damit nicht aufzeigen kann, weshalb sich das Obergericht inhaltlich mit ihrer kantonalen Beschwerde hätte befassen müssen, und sie insbesondere nicht darlegt, dass sie sich bereits vor Obergericht genügend mit der Frage des Erlasses der von ihr in Betreibung gesetzten Forderung auseinandergesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht somit nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass in der Folge auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der Abteilung zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_107/2017
Termini attivi:
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