5A_114/2012
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden,
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. Februar 2012 zurückgezogen haben, die Beschwerden daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die Kosten den (solidarisch haftenden) Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und diese die Beschwerdegegner (für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Die (solidarisch haftenden) Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann