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5A_139/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_139/2011

Urteil vom 25. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs), Postfach 2265, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen angeblicher Rechtsverzögerung durch das Kantonsgericht Schwyz als oberer SchK-Aufsichtsbehörde,

in Erwägung,

dass die Legitimation zur Beschwerde voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Rechtsverletzung besonders berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Beseitigung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), dass der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesgericht zwar als "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und des Beschleunigungs-Gebots in Sachen SCHKG Beschwerde v. Oktober 2011 (sic) zwischen den Parteien Z.________ AG und dem Betreibungs-Amt A.________" betitelt, dass er jedoch die Beschwerde ausschliesslich in eigenem Namen erhebt (Briefkopf und Unterschrift "X.________"), dass er als Nichtanwalt die Z.________ AG vor Bundesgericht auch nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), dass schliesslich die persönliche Beschwerdeführung dadurch bestätigt wird, dass (im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Beschwerde) in der (Gegenstand des Vorwurfs der Rechtsverzögerung bildenden) kantonalen Beschwerde die Z.________ AG ausdrücklich als Beschwerdeführerin bezeichnet und die Eingabe ausserdem vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied dieser Firma unterschrieben war, während X.________ die Eingabe lediglich als "Schreiber" unterzeichnet hatte, dass der Beschwerdeführer X.________ durch die angeblich gegenüber der Z.________ AG begangene Rechtsverzögerung nicht beschwert ist, weshalb es ihm an der Beschwerdelegitimation nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG fehlt, dass somit auf die - mangels Legitimation offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_139/2011
Termini attivi:
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