5A_166/2010
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 15. April 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursrichter des Bezirkes Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann