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5A_239/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_239/2007

Verfügung vom 5. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Kantonsgericht St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen.
Fatti

Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Verfahrensanträge gegenstandslos werden und die Kosten (entgegen dem nicht substantiierten Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenbefreiung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, sowie dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_239/2007
Termini attivi:
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