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5A_287/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_287/2026

Urteil vom 15. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. März 2026 (ABS 26 126).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.________ wird vom Kanton Bern betrieben. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, konnte A.________ auf dem Betreibungsamt am 9. März 2026 zugestellt werden. Der Schuldner erhob gegen die in Betreibung gesetzte Forderung umgehend Rechtsvorschlag.

B. Gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls erhob A.________ bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Zahlungsbefehls. Mit Entscheid vom 20. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. März 2026 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 20. März 2026 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Mit Eingabe vom 13. April 2026 ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit welchem die Zustellung des Zahlungsbefehls beurteilt worden ist. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

1.2. Die vorliegende Beschwerde ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner grundsätzlich legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss erhoben worden (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.

1.3. Mit seinem Beschwerdebegehren stellt der Beschwerdeführer an sich ein rein kassatorisches Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3). Der Beschwerdebegründung kann auch der reformatorische Antrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehls entnommen werden (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3). Das Rechtsbegehren kann in diesem Sinn aufgefasst werden (BGE 136 V 131 E. 1.2).

1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Betreibung Nr. xxx zu Recht von der Steuerverwaltung, Inkassostelle Region Bern-Mittelland, namens des Kantons Bern, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, angehoben worden sei. Der Beschwerdeführer - der seiner kantonalen Beschwerde eine Kopie des Betreibungsbegehrens selbst beigelegt hatte - legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es vorliegend an einem rechtsgültig unterzeichneten Betreibungsbegehren fehlen bzw. die Vertretung des Gläubigers durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern entgegen den Erwägungen der Vorinstanz zu beanstanden sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach auch eine Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt zulässig sei. Zur Begründung beruft er sich auf den Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 SchKG. Ausserdem macht er geltend, dass es den Zahlungsbefehl "gar nicht geben" könne, weil er sich beim Polizeiinspektorat der Stadt Bern befinde und sich die Polizei um dessen Zustellung bemühe. Das Betreibungsamt sei während dieser Zeit aus dem Spiel, solange bis der Zahlungsbefehl von der Polizei als unzustellbar retourniert worden sei.

3.2. Nach Art. 64 Abs. 1 SchKG werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung nach dem zweiten Satz der eben genannten Bestimmung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde nach Art. 64 Abs. 2 SchKG zu Handen des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Aufzählung der möglichen Zustellungsorte nicht abschliessend, denn der Zweck des Gesetzes besteht in erster Linie darin, die tatsächliche Übergabe der Betreibungsurkunde zu gewährleisten (JEANNERET/LEMBO, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 64 SchKG). Insbesondere ist die Zustellung eines Zahlungsbefehls auf der Amtsstelle ohne weiteres zulässig (BGE 136 III 155 E. 3.1; Urteil 7B.150/2001 vom 14. August 2001 E. 2b). Im konkreten Fall kann daher nicht bezweifelt werden, dass der fragliche Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer - der sich im Zeitpunkt der Zustellung zwecks Akteneinsicht auf dem Betreibungsamt befand - rechtmässig zugestellt worden ist.

3.3. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass nach konstanter Rechtsprechung selbst ein fehlerhaft, d.h. unter Verletzung der in Art. 64-66 SchKG enthaltenen allgemeinen Zustellungsvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkung entfaltet, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (BGE 128 III 101 E. 2; 112 III 81 E. 2b). Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Im Allgemeinen besteht kein schützenswertes Interesse daran, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob die Zustellung einer Betreibungsurkunde korrekt erfolgt ist, falls die Kenntnisnahme - wie vorliegend - erwiesen ist (BGE 128 III 101 E. 2). Ein schützenswertes Interesse fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind, so im Fall, in welchem - wie vorliegend - gegen den Zahlungsbefehl rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben worden ist (BGE 112 III 81 E. 2b; Urteile 5A_239/2025 vom 2. September 2025 E. 3.1; 5A_374/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dass seine Rechte wegen der angeblich mangelhaften Zustellung eines Duplikates eines sich beim Polizeiinspektorat der Stadt Bern befindlichen Zahlungsbefehls nicht gewahrt seien, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Buss

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_287/2026
Termini attivi:
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