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5A_363/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
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Tribunal federal

5A_363/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitäre Psychiatrische Dienste, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 UPD.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 4. Mai 2012.
Fatti

Nach Einsicht in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 4. Mai 2012, mit dem eine gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung erhobene Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass die 6-Wochenfrist am 10. Juni 2012 ablaufe, in die "Beschwerde" vom 11. Mai 2012 gegen diesen Entscheid,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seiner "Beschwerde" einzig vorbringt, er wolle entlassen werden, und sich ansonsten überhaupt nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, dass die Eingabe somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt nicht genügt und somit auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung nicht einzutreten ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_363/2012
Termini attivi:
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