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5A_375/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_375/2026

Urteil vom 8. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen, und Rechtsanwalt Tobias Brändli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel,
Beschwerdegegnerin,
C.________ und D.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Däppen.
Gegenstand
Erlass vorsorglicher Massnahmen (Kinderbelange),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 27. März 2026 (ZR1 25 67).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.a. A.________ (geb. 1965) und B.________ (geb. 1985) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2015) und D.________ (geb. 2020). D.________ leidet an dem seltenen E.________-Syndrom, das unter anderem durch Entwicklungsverzögerungen gekennzeichnet ist.

A.b. Am 28. Februar 2024 machte die Mutter beim Vermittleramt Prättigau/Davos ein Verfahren insbesondere betreffend Kinderunterhalt und Obhut anhängig. Gleichentags ersuchte sie das Regionalgericht Prättigau/Davos, die Kinder seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters unter ihre Obhut zu stellen und sie sei zu berechtigen, spätestens per Schulbeginn am 14. April 2024 zusammen mit den Kindern nach U.________ (wo die Mutter inzwischen lebt) zu ziehen.

A.c. Das Regionalgericht bestellte - auf Antrag der Parteien - den Kindern für das Verfahren eine Kindesvertreterin, hörte die Tochter an und holte - ebenfalls auf Antrag der Parteien - ein Gutachten bei Dr. F.________ ein. Ausserdem ordnete es einstweilen die alternierende Obhut (Vater: Betreuung von Montag bis Mittwoch; Mutter: Betreuung Donnerstag und Freitag; hälftige Aufteilung der Wochenenden und Ferien) an und regelte den Kindesunterhalt. Nach Eingang des Gutachtens am 17. März 2025 beantragte der Vater die Unterbreitung diverser Ergänzungsfragen, eventualiter ein Zweitgutachten.

A.d. Das Regionalgericht folgte diesen Anträgen nicht. Mit Entscheid vom 15. Mai 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen beliess es schliesslich, soweit vorliegend von Interesse, die elterliche Sorge beiden Elternteilen, teilte die alleinige Obhut über die Kinder der Mutter zu, regelte das Besuchsrecht des Vaters (jedes zweite Wochenende und hälftige Aufteilung der Feier- und Ferientage), verpflichtete diesen zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen (monatlich Fr. 2'750.-- für die Tochter und Fr. 2'667.-- für den Sohn) und zur Übernahme weiterer Kinderkosten. Die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (inklusive Parteientschädigung) auferlegte das Regionalgericht dem Vater.

B. B.a. Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater mit Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden. Diesem beantragte er im Wesentlichen die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit, wobei das Regionalgericht anzuweisen sei, der Gutachterin diverse Ergänzungsfragen zu unterbreiten bzw. eventualiter ein Zweitgutachten einzuholen. In materieller Hinsicht ersuchte der Vater, soweit vorliegend von Interesse, um Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an ihn unter Regelung des Besuchsrechts der Mutter und um Feststellung, dass jeder Elternteil die auf seiner Seite anfallenden Kinderkosten übernehme, wobei der Vater zusätzlich die Krankenkassenprämien der Kinder sowie die Kosten für Schule, Therapien etc. des Sohnes zu übernehmen habe. Die Erziehungsgutschriften seien dem Vater anzurechnen. Weiter beantragte der Vater die hälftige Auferlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten. Später ersuchte er ausserdem um Austausch der Kindesvertreterin.

B.b. Das Obergericht führte eine mündliche Hauptverhandlung durch, an der unter anderem die Gutachterin ihr Gutachten mündlich ergänzte. Daraufhin reichte die Gutachterin noch eine schriftliche Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 27. März 2026 wies das Obergericht die Berufung überwiegend und insbesondere betreffend Obhut ab, wobei es den Vollzug des Obhutswechsels auf die Schulsommerferien 2026 festlegte. Es änderte den erstinstanzlichen Entscheid lediglich betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge ab (neu schuldet der Vater vorsorglich Kindesunterhalt von monatlich Fr. 2'066.-- für die Tochter und Fr. 3'443.-- für den Sohn). Die Kosten der kantonalen Verfahren (inklusive Parteientschädigung) auferlegte das Obergericht vollumfänglich dem Vater. Der Entscheid wurde dem Vater am 1. April 2026 zugestellt.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30 April 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. An seinen vor Vorinstanz gestellten materiellen Anträgen (oben Bst. B.a) hält er fest. Der Beschwerde sei weiter (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kindesvertreterin sei abzusetzen bzw. auszutauschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Nach Einholung der Stellungnahmen der Kindesvertreterin und der Beschwerdegegnerin, die beide um Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung ersuchten, wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 29. Juni 2026 das Gesuch ab und erklärte, die Übergabe der Kinder in die alleinige Obhut der Mutter in den Sommerferien 2026 könne vollzogen werden. Ausserdem wies er das Gesuch um Absetzung der Kindesvertreterin ab, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht hat im Übrigen die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die vorsorgliche Regelung von Kinderbelangen (insbesondere Obhut, Besuchsrecht, Kindesunterhalt) zwischen unverheirateten Eltern entschieden hat. Diese Angelegenheiten unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) und sind insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur. Soweit der Entscheid die Regelung der Obhut und des Besuchsrechts betrifft, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG (Urteile 5A_297/2026 vom 27. August 2026 E. 1.1; 5A_911/2025 vom 22. Juni 2026 E. 1; je mit Hinweisen), der für den Beschwerdeführer praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (statt vieler: Urteil 5A_243/2025 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf den Kindesunterhalt liegt hingegen ein Endentscheid vor (Art. 90 BGG; BGE 137 III 586 E. 1.2; Urteile 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 1; 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert (Art. 76 BGG) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Kein Rechtsschutzinteresse hat er allerdings in Bezug auf seinen Antrag, wonach die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu belassen sei, da dies dem vorinstanzlichen Entscheid entspricht.

2.

2.1. Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei muss dabei präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).

2.2. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht verschiedene Beilagen ein. Wie sich aus dem Aktenverzeichnis ergibt - anderes behauptet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht -, waren die Beilagen 152-160 nicht Bestandteil des kantonalen Verfahrens. Überwiegend - soweit eine Beurteilung nicht mangels Datierung der Unterlagen verunmöglicht wird - handelt es sich bei den Beilagen um echte Noven, deren Einreichung ohne Weiteres unzulässig ist. Darüber hinaus bzw. mit Bezug auf die unechten Noven macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen, weshalb deren Einreichung vorliegend zulässig sein sollte. Auch sie erweisen sich mithin als unzulässig. Im Folgenden wird daher weder auf die eingereichten Beilagen 152-160 noch die darauf gestützt vorgetragene Argumentation eingegangen. Darüber hinaus schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt in seinen "Vorbemerkungen" ausführlich aus seiner Sicht, wobei er die vorinstanzlichen Feststellungen verschiedentlich ergänzt. Er erhebt in diesem Zusammenhang jedoch keine Sachverhaltsrügen. Auf seine Darstellung ist folglich nicht abzustellen.

3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben, weil sie sich nicht ernsthaft mit seiner Kritik an der Kindesvertreterin auseinandergesetzt habe. Angesprochen ist die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der angefochtene Entscheid jedoch nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz hat sich detailliert mit der Kritik des Beschwerdeführers an der Kindesvertreterin auseinandergesetzt und diese im Ergebnis verworfen. Dabei hat sie sich explizit zu den Einwänden des Beschwerdeführers geäussert, wonach die Kindesvertreterin den Kindeswillen nur mangelhaft abgeklärt und das Gutachten nicht genügend kritisch hinterfragt habe. Von einer Verletzung der Begründungspflicht (zu den Anforderungen: BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen) kann keine Rede sein.

4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Auswechslung der Kindesvertreterin das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt.

Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Auswechslung der Kindesvertreterin das bundesgerichtliche Verfahren betrifft, wurde dieser bereits abgewiesen (Sachverhalt Bst. C). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik bezwecken will, bzw. führt er nicht aus, was die Folge der behaupteten Verletzung des Willkürverbots sein soll. So macht er weder geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der Kindeswille nicht genügend abgeklärt worden sei, noch rügt er den Sachverhalt als aus diesem Grund unvollständig und damit willkürlich festgestellt. Allein die abstrakte Berufung auf Art. 9 BV und der seiner Kritik vorangestellte Satz, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mehrfach in willkürlicher Weise festgestellt, genügt jedenfalls den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge (E. 2.1) nicht. Ohnehin bleibt die Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Auswechslung der Kindesvertreterin rein appellatorischer Natur und ist nicht geeignet, eine Verletzung des Willkürverbots zu begründen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

5. Streitig ist die (vorsorgliche) Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer verlangt weiterhin die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich. Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob eine alternierende Obhut anzuordnen wäre. Erwägungen hierzu erübrigen sich daher.

5.1. 5.1.1. Das Wohl des Kindes hat für die Zuteilung der Obhut an den einen oder den anderen Elternteil Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7), oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 612 E. 4.3). Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (zum Ganzen: Urteile 5A_246/2025 vom 3. Juni 2026 E. 4.1.1; 5A_558/2024 vom 26. Februar 2025 E. 5.1.1; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder bzw. ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7; zit. Urteil 5A_224/2022 E. 3.1). Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil 5A_744/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1).

5.1.2. Beim Entscheid über die Obhut ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Urteil 5A_533/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.2 mit Hinweis), wobei vorliegend der Willkürmassstab (oben E. 2.1) entscheidend bleibt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist (BGE 143 III 140 E. 4.1.3 mit Hinweis).

5.2. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid zunächst mit dem - anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie durch eine Stellungnahme der Gutachterin ergänzten - gerichtlichen Gutachten bzw. der Kritik des Beschwerdeführers an diesem auseinander. Dabei begründete sie nach detaillierter Analyse der einzelnen vom Beschwerdeführer gerügten Aspekte eingehend, weshalb das Gutachten insgesamt verwertbar sei, dieses sich mithin als vollständig, klar, widerspruchsfrei und aus sich selbst heraus verständlich erweise und überdies nichts an Aktualität eingebüsst habe. Anschliessend beurteilte die Vorinstanz die einzelnen oben wiedergegebenen Kriterien zur Zuteilung der Obhut. Was insbesondere die Erziehungsfähigkeit angeht, attestierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - mit der Erstinstanz und gestützt auf das Gutachten - eine moderate Einschränkung, die sie zusammengefasst damit begründete, dass dem Beschwerdeführer seine Kinder zwar sehr wichtig seien bzw. er für die Kinder zwar eine wichtige Bezugsperson sei und ihm die Förderung der Kinder sehr am Herzen liege, er aber in emotionaler Hinsicht nur wenig Unterstützung leisten könne. Dabei fiel für die Vorinstanz ins Gewicht, dass aufgrund seiner Erkrankung (Sachverhalt Bst. A.a) insbesondere der Sohn, aber auch die Tochter, besonders darauf angewiesen seien, dass sie nicht nur in praktischer und organisatorischer, sondern insbesondere auch in emotionaler Hinsicht unterstützt würden. Dies gelinge der Beschwerdegegnerin besser als dem Beschwerdeführer. Zur Bewertung der Bindungstoleranz stellte die Vorinstanz auf die gutachterliche Beurteilung ab, wobei sie diese aufgrund des dokumentierten Verhaltens des Beschwerdeführers bestätigt sah. Demnach sei die Bindungstoleranz beim Beschwerdeführer (deutlich) eingeschränkt; bei der Beschwerdegegnerin ging sie nicht von einer Einschränkung aus. Von besonderer Relevanz war weiter das Kriterium der örtlichen und familiären Stabilität. Da die Kinder seit ihrer Geburt am aktuellen Wohnsitz des Vaters in V.________ lebten, dort zur Schule bzw. in den Kindergarten gingen und sich damit ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort befand, sah die Vorinstanz beim Kriterium der örtlichen Stabilität (leichte) Vorteile für den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz widmete sich in diesem Zusammenhang vertieft der Frage nach der geeigneten Beschulungsform des Sohnes. Während er bisher bzw. in V.________ integrativ beschult werde und von einem umfassenden, sorgfältig auf ihn abgestimmten schulischen und ausserschulischen Förderangebot profitiere, müsse er am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin wohl separativ sonderbeschult werden. Es stehe jedoch nicht fest, dass ein solcher Wechsel der Beschulungsform einen Nachteil für den Sohn und dessen Entwicklung bedeuten bzw. gar das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Die Gutachterin empfehle gerade eine separative Beschulung. Es könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Sohn auch im Kanton Thurgau von einem geeigneten, für seine Entwicklung förderlichen Schulsetting profitieren würde. Bei der Stabilität der familiären Verhältnisse machte die Vorinstanz (leichte) Vorteile bei der Beschwerdegegnerin aus, weil an ihrem Wohnort neben der Beschwerdegegnerin auch die Grosseltern mütterlicherseits, zu denen die Kinder eine enge und vertraute Beziehung pflegen würden, und die Tante der Kinder leben würden. Insgesamt sei das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse somit ausgewogen zu werten. Die übrigen Kriterien beurteilte die Vorinstanz als ausgeglichen und ein eindeutiger Wunsch der Kinder sei nicht erkennbar. Aufgrund der festgestellten Vorteile hinsichtlich des letztlich wesentlichen Kriteriums der Erziehungsfähigkeit bestätigte die Vorinstanz schliesslich die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beschwerdegegnerin.

5.3. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer zunächst mit der Bewertung des Gutachtens durch die Vorinstanz.

5.3.1. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, den Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt bzw. generell das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt zu haben. Insbesondere habe die Vorinstanz ja selbst festgestellt, dass trotz der mündlichen Gutachtenserläuterung und -ergänzung und der schriftlichen Stellungnahme der Gutachterin weiterhin ein mangelhaftes Gutachten vorliege und habe das Gutachten die äusserst positive Entwicklung des Sohnes seit seinem Eintritt in den Kindergarten nicht berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigen können, was die Vorinstanz verkenne. Auch bestehe zwischen der Empfehlung der Gutachterin einer separativen Beschulung und der tatsächlichen Entwicklung des Sohnes ein Konflikt, der von der Vorinstanz willkürlich nicht als Mangel am Gerichtsgutachten qualifiziert worden sei.

5.3.2. Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Die Vorinstanz hat sich eingehend über mehr als dreissig Seiten mit dem Gutachten und der Kritik des Beschwerdeführers daran auseinandergesetzt, wobei sie überzeugend begründet hat, weshalb sie dieses - trotz allenfalls noch bestehenden kleineren formalen oder methodischen Ungenauigkeiten, die jedoch nur einzelne untergeordnete Punkte beträfen - als vollständig, klar, widerspruchsfrei und aus sich selbst heraus verständlich und überdies aktuell erachtet. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht vorgetragenen punktuellen Einwände vermögen diese umfassende Beurteilung nicht als willkürlich auszuweisen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb ein Widerspruch zwischen der gutachterlichen Empfehlung einer separativen Beschulung des Sohnes und dessen tatsächlicher (positiver) Entwicklung im Rahmen der integrativen Beschulung (allerdings lediglich auf Kindergartenstufe) bestehen sollte, der das Gutachten insgesamt unverwertbar erscheinen liesse. Schliesslich hat die Vorinstanz - davon geht auch der Beschwerdeführer aus - berücksichtigt, dass aufgrund der Seltenheit des E.________-Syndroms eine zuverlässige Prognose über die weitere Entwicklung des Sohnes nicht möglich ist. Aus welchem Grund vor diesem Hintergrund angeblich die aktuelle Entwicklung im Rahmen der integrativen Beschulung stärker zu berücksichtigen sein sollte, erklärt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht, ebenso wenig, wie dies die Verwertbarkeit des Gutachtens infrage stellen sollte. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, dass sämtliche Mitglieder der E.________ Community ihre Kinder integrativ beschulen lassen würden und es erwachsene Personen mit diesem Syndrom gebe, die über einen universitären Abschluss oder eine Berufsbildung verfügten und eine Familie gegründet hätten. Er vermag aber auch in diesem Zusammenhang nicht zu erklären und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dies das Gutachten unverwertbar machen sollte. Seine Rügen sind unbegründet.

5.4. Die Bewertung seiner Erziehungsfähigkeit (inklusive Bindungstoleranz) durch die Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer als "krass willkürlich". Auch hier setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Statt dessen meint er pauschal, die Vorinstanz bediene nur allgemeine Rollenbilder - wonach die Mutter als Frau besser geeignet sei als er, die emotionalen Bedürfnisse wahrzunehmen und den Kindern den nötigen Raum zu geben - und die vorinstanzliche Wertung sei offensichtlich widersprüchlich. Beides trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich auch in diesem Zusammenhang detailliert mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt und - unter Rückgriff auf das verwertbare Gutachten - begründet, weshalb es dem Beschwerdeführer weniger gut gelingt, die (emotionalen) Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und zu befriedigen. Seine pauschale Kritik genügt insofern den geltenden Rügeanforderungen (E. 2.1) nicht. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Wertung Mühe hat, insbesondere weil ihm die Kinder - was die Vorinstanz indessen ebenfalls erkannte - offensichtlich sehr am Herzen liegen. Letztlich liegt die Wertung aber, wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Gutachten ausführte, in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers begründet. Damit steht überdies und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch, dass er sehr auf die Wünsche der Kinder eingeht. Denn die Erfüllung von Kinderwünschen (z.B. hinsichtlich der Freizeitgestaltung) bedeutet gerade nicht auch, dass man die emotionalen Bedürfnisse der Kinder erkennt und befriedigt und ihnen Raum zur freien Entfaltung lässt. In Bezug auf die Bindungstoleranz moniert der Beschwerdeführer einzig, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er im erstinstanzlichen Verfahren selbst eine alternierende Obhut beantragt habe und weiterhin äusserst offen für Kontakte zur Beschwerdegegnerin sei. Er setzt sich aber nicht mit der vorinstanzlichen, gestützt auf das Gutachten vorgenommenen Beurteilung auseinander, dass und weshalb seine Bindungstoleranz eingeschränkt ist (so agiere er alleine und informiere die Beschwerdegegnerin, die im Familiensystem des Beschwerdeführers keine Rolle zu spielen scheine, erst im Nachgang, was im Berufungsverfahren durch ein weiteres Beispiel erhärtet werde). Dies genügt den vorliegend geltenden Begründungsanforderungen (ebenfalls) nicht (E. 2.1).

5.5. Nachdem der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung der Erziehungsfähigkeit folglich nicht infrage stellen konnte und der Beschwerdeführer bis auf das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse die übrigen Aspekte als ausgeglichen erachtet, ist bereits dem Grundsatz nach nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Obhutszuteilung im Ergebnis als offensichtlich unbillig (E. 5.1.2) erscheinen sollte. Immerhin ist in diesem Zusammenhang kurz auf die (Kern-) Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Sohn nicht aus der momentan funktionierenden integrativen Beschulung in V.________ "herausgerissen" werden dürfe. Nachvollziehbar hat die Vorinstanz diesbezüglich allerdings ausgeführt, dass der Sohn auch im Kanton Thurgau von einem geeigneten und für seine Entwicklung förderlichen Schulsetting profitieren würde. Diese Erwägung bezeichnet der Beschwerdeführer zwar als willkürlich, er stellt der vorinstanzlichen Beurteilung letztlich aber einzig seine eigene Sichtweise gegenüber, was keine Willkür zu begründen vermag. Schliesslich ist aufgrund der geringen Erfahrungswerte unklar, ob der Sohn sich in der separativen Beschulung, allenfalls mit ausserschulischen Förderangeboten, nicht auch positiv oder sogar besser entwickeln kann als in der integrativen Beschulung. Jedenfalls ist der Vorinstanz vor diesem Hintergrund keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorzuwerfen, wenn sie hier keine eindeutigen Vor- und Nachteile für die Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin gesehen hat. Analoges gilt im Übrigen für die Beschulung der Tochter, wobei die Vorinstanz hier ohnehin (leichte) Vorteile für den Verbleib beim Beschwerdeführer gesehen hat. Schliesslich ist es entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die (bessere) Verfügbarkeit der Grosseltern mütterlicherseits, zu denen die Kinder gemäss Gutachten eine liebevolle, vertraute Beziehung haben, sowie der Tante am Wohnort der Mutter als Vorteil für eine Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin ausgemacht hat. Eine willkürliche Beurteilung des Kriteriums der örtlichen und familiären Stabilität durch die Vorinstanz ist damit ebenfalls nicht erstellt.

5.6. Damit ist der Obhutsentscheid auch insgesamt nicht als offensichtlich unbillig bzw. willkürlich (Art. 9 BV) zu qualifizieren und eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kann unterbleiben. Dass die Vorinstanz den Kindeswillen in willkürlicher Art und Weise nicht genügend abgeklärt bzw. diesbezüglich den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte, macht der Beschwerdeführer, wie erwähnt (oben E. 4) nicht (genügend) geltend. Auch ist an dieser Stelle nicht (mehr) auf die im Rahmen der Begründung des bereits abgewiesenen Gesuchs um aufschiebende Wirkung vorgetragene Argumentation einzugehen, die der Beschwerdeführer nicht auch zur Begründung seiner Anträge in der Sache heranzieht. Die weiteren, mit der Obhut verknüpften Aspekte - insbesondere persönlicher Verkehr und Kindesunterhaltsbeiträge - ficht der Beschwerdeführer sodann nicht unabhängig vom Obsiegen in der Obhutsfrage an, weshalb sich auch hier weitere Ausführungen erübrigen.

6. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, inklusive der Kosten für die Kindesvertreterin (Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 150 III 385), zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat er ausserdem für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. 2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.--, einschliesslich der Kosten für die Kindesvertreterin von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

2.2. Die Kindesvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und D.________ und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_375/2026
Termini attivi:
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