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5A_399/2011BGEx
Bundesgericht
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Tribunale federale
Tribunal federal

5A_399/2011

Urteil vom 16. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Y.________.
Gegenstand
Zwangsmedikation (fürsorgerische Freiheitsentziehung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), dass im vorliegenden Fall der Anwalt der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren das Urteil des Obergerichts vom 15. Februar 2011 am 17. Februar 2011 in Empfang genommen hat, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG indessen erst am 10. Juni 2011 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben worden ist, dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen das obergerichtliche Urteil vom 15. Februar 2011 richtet, als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, dass schliesslich die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen das obergerichtliche Urteil vom 12. Mai 2011 richtet, in einem separaten Verfahren behandelt wird (5A_398/2011),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_399/2011
Termini attivi:
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