Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
5A_425/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_425/2026

Urteil vom 5. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________ sel.,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Zahlungsbefehle,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. April 2026 (ABS 26 79).

Sachverhalt:

Fatti

A. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2026 gelangte A.________ an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern und wandte sich gegen die in den Betreibungen Nrn. ttt, uuu, vvv, www, xxx, yyy sowie zzz des Gläubigers Kanton Bern (Obergericht, Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland), vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ergangenen Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Mit Entscheid vom 28. April 2026 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

B. A.________ ist mit Eingabe vom 12. Mai 2026 an das Bundesgericht gelangt.

Am 29. September 2026 hat das Obergericht des Kantons Bern das Bundesgericht unter Beilage der Todesbestätigung des Polizeiinspektorats der Stadt Bern darüber informiert, dass der Beschwerdeführer verstorben sei.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP führt der Tod einer Partei grundsätzlich dazu, dass das Verfahren von Gesetzes wegen ruht und die Fortsetzung des Verfahrens zu verfügen ist, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 6 BZP kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen von der Sistierung abgesehen werden. Das ist namentlich der Fall, wenn das Verfahren entscheidreif ist und durch die Beschlüsse der Erbinnen und Erben der verstorbenen Partei oder der Liquidatoren nicht mehr beeinflusst werden kann (Urteil 4A_317/2018 vom 26. Juni 2018 mit Hinweisen).

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2026 enthält - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offensichtlich keine genügende Begründung, weshalb das Verfahren entscheidreif ist. Dies kann durch Beschlüsse der Erben des Beschwerdeführers oder von Erbschaftsliquidatoren nicht mehr beeinflusst werden, es sei denn, sie würden die Beschwerde zurückziehen, um in den Genuss einer Reduktion der Gerichtsgebühr zu kommen (Art. 66 Abs. 2 BGG), was vorliegend indes nicht von Belang ist, weil unter den gegebenen Umständen ohnehin auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten sein wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Demnach ist von einer Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzusehen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass von einer Nichtigkeit der hier fraglichen Betreibungen sowie der im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publizierten Zahlungsbefehle keine Rede sein könne. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Möglichkeit der Einreichung des elektronischen Betreibungsbegehrens wende, sei er bereits wiederholt auf die Zulässigkeit dieses Vorgehens hingewiesen worden (vgl. dazu bundesgerichtliches Urteil 5A_78/2024 vom 16. April 2024 E. 2). Sodann sei der Beschwerdeführer auch mehrfach darauf hingewiesen worden, dass Gläubiger der als öffentlich-rechtliche Körperschaft rechts- und parteifähige Kanton sei und die jeweils zuständige Behörde (nur) als Vertreterin handle, was zulässig sei und keinen Nichtigkeitsgrund darstelle.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rechtsanwendung des Bundesgerichts im von der Vorinstanz erwähnten Urteil 5A_78/2024 als falsch erkannt sei und behauptet ausserdem, dass das, was das SECO im Amtsblatt publiziere, generell nicht rechtsgültig sei. Mit derart pauschaler Kritik lässt sich keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid dartun. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Buss

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_425/2026
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente