5A_49/2018
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Januar 2019 ihre Beschwerde unter Hinweis auf eine aussergerichtliche Einigung zurückgezogen hat, wonach unter anderem die Gerichtskosten hälftig geteilt und die Parteikosten wettgeschlagen werden, dass die Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 14. Januar 2019 beantragt haben, das Verfahren abzuschreiben und dabei die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen, dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben und dem gemeinsamen Antrag der Parteien zur Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu entsprechen ist,
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden im Betrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.
3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten