5A_53/2018
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Konkursamt Emmental-Oberaargau ab, soweit es darauf eintrat. Mit der Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer im (am 23. Oktober 2017 geschlossenen) Konkurs über B.________, Einzelfirma C._________, die Herausgabe von Ware, die von ihm (als Sicherheit zu Eigentum) beansprucht wurde, jedoch retiniert bzw. dem Vermieter herausgegeben worden war.
Am 15. Januar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. Februar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
2. Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg