5A_552/2013
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (bundesgerichtliches Verfahren 5A_552/2013) gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (obere SchK-Aufsichtsbehörde),
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 29. Juli 2013) mit Schreiben vom 30. August 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_552/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Bundesrichterin Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann