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5A_562/2020BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

5A_562/2020

Urteil vom 10. Juli 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Abänderung Scheidungsurteil),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Juni 2020 (LC200015-O/Z02).

Sachverhalt:

Fatti

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 24. März 2020 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung ein.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 setzte ihm dieses eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 8'000.--.

Dagegen hat A.________ am 7. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und die Begründung beschränkt sich auf eine allgemeine Schelte. Es wird geltend gemacht, die Gegenseite würde die Kinder hinterhältig behandeln, das Sorgerecht vereiteln und die Kommunikation blockieren und er werde auch durch die KESB diskriminiert, die Gerichtsschreiberin des erstinstanzlichen Verfahrens sollte aus dem Amt entfernt werden, er werde in der Schweiz steuerlich diskriminiert, das seinerzeitige Scheidungsurteil sei in Bezug auf die Pensionskassenregelung ungerecht, die Gehaltserhöhung der Gegenseite sei damals nicht berücksichtigt worden, u.ä.m. Daraus wird abgeleitet, es gebe keinen Grund, dass er als gesetzestreuer Bürger Fr. 8'000.-- zur Durchsetzung der Schweizer Gesetze zahlen müsse. Damit ist jedoch keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Kostenvorschussverfügung dargetan, besteht doch für die Partei, welche das Verfahren einleitet, eine Kostenvorschusspflicht (Art. 98 BGG), welche im Übrigen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Eingabe ist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_562/2020
Termini attivi:
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