Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
5A_655/2008BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_655/2008

Verfügung vom 6. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anweisung an den Drittschuldner.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2008 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2008 des Schaffhauser Obergerichts,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 25. September 2008) mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Bundesgericht: 6. November 2008) sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (in Anbetracht der finanziellen Situation des in Thailand lebenden Beschwerdeführers) auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist, dass die gerichtliche Mitteilung der Abschreibungsverfügung an den Beschwerdeführer, der trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeigt hat, androhungsgemäss unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar der Verfügung bleibt zu seinen Handen im Dossier, hingegen wird ihm eine Orientierungskopie mit gewöhnlicher Post zugestellt.

Lausanne, 6. November 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_655/2008
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente