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5A_662/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_662/2026

Urteil vom 22. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Rötistrasse 4, Postfach 463, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Pfändungsvollzug, Notverkauf,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2026 (SCBES.2026.47).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.a. Das Betreibungsamt Region Solothurn nahm am 13. März 2026 rechtshilfeweise für das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland eine Ergänzungspfändung bei der Schuldnerin B.________ vor. Gepfändet wurden fünf Pferde. Am 15. März 2026 gebar eines der gepfändeten Pferde ein Fohlen.

A.b. Am 23. März 2026 erteilte das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland dem Betreibungsamt Region Solothurn einen Verwertungsauftrag und bat um vorzeitige Verwertung (Notverkauf) gemäss Art. 124 Abs. 2 SchKG. Der Notverkauf erfolgte am 30. März 2026.

B. Am 9. April 2026 reichte A.________, der Lebenspartner der Schuldnerin, fristgerecht eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn ein. Er machte geltend, Eigentümer der drei Fohlen zu sein und beantragte darin zusammengefasst die Feststellung, dass der Pfändungsvollzug vom 13. März 2026 (Pfändung der Fohlen C.________ und D.________) und der freihändige Notverkauf vom 30. März 2026 rechtswidrig waren, die Anordnung, dass ihm die drei Fohlen (C.________, D.________, E.________) unverzüglich und auf Kosten der verantwortlichen Behörde (Kanton Solothurn) herauszugeben sind, die Zusprechung von Schadenersatz für den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe der Pferde sowie die Aushändigung des Verkaufserlöses. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2026 ab, soweit sie darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Juli 2026 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Er stellt folgende Anträge:

"1. Das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2026 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Pfändungsvollzug vom 13. März 2026 sowie der Notverkauf vom 30. März 2026 betreffend die Fohlen C.________, D.________ und E.________ nichtig, eventualiter rechtswidrig waren, da diese im Eigentum des Beschwerdeführers standen und stehen (Art. 22 SchKG).

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei anzuordnen, dass der gesperrte Verwertungserlös bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde nicht verteilt wird.

5. Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, den vollständigen Kaufvertrag über die sechs Pferde vom 30. März 2026 zu edieren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners [Anmerkung: des Betreibungsamts Region Solothurn] bzw. des Kantons Solothurn.

7. Es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren [...]."

Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein, weil der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass der Verwertungserlös bereits in einem anderen Verfahren vorläufig gesperrt worden sei.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG und unabhängig vom Streitwert anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).

1.1. Angesichts des bereits vollzogenen Notverkaufes stellt sich die Frage des aktuellen Interesses. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation ("schutzwürdiges Interesse") nach Art. 17 f. SchKG vorhanden ist (BGE 141 III 580 E. 1.2). Im Allgemeinen muss mit einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG eine verfahrensrechtliche Korrektur bewirkt werden können und es darf nie bloss darum gehen, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen zu schaffen (BGE 120 III 107 E. 2; 118 III 1 E. 2b; 99 III 58 E. 2). Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber die im Rahmen der Zwangsverwertung erworbene Sache inzwischen einem gutgläubigen Dritten (Art. 3 ZGB) weiterveräussert hat, der in seinem Erwerb geschützt wird (Art. 933, 973 ZGB; vgl. BGE 107 III 20 E. 3; 73 III 139 E. 2; Urteil 5A_27/2013 vom 22. März 2013 E. 1.1; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 265 zu Art. 17 SchKG).

1.2. Die Vorinstanz ist auf die auf Feststellung einer Rechtswidrigkeit abzielenden Anträge des Beschwerdeführers mangels praktischen Verfahrenszwecks nicht eingetreten und hat zum im kantonalen Verfahren gestellten Antrag auf Herausgabe der Fohlen (Rechtsbegehren 3) festgehalten, dass der Beschwerdeführer damit Unmögliches verlange, da die Pferde verkauft seien und eine neue Eigentümerin hätten. Der Beschwerdeführer hat sein vorinstanzliches Begehren auf Wiederbeibringung der drei Fohlen letztinstanzlich nicht aufrechterhalten und in seiner bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift verweist er bezüglich seines fortbestehenden Interesses einzig auf den nicht verteilten Verwertungserlös. Diesbezüglich ist er jedoch auf das Widerspruchsverfahren zu verweisen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 SchKG kann der Drittansprecher, der nicht in die Lage versetzt wurde, seinen Anspruch vor der Verwertung geltend zu machen, seine Ansprüche anmelden, solange der Erlös nicht verteilt ist. Hinsichtlich der vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde ist deshalb weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern an der Behandlung seiner Rügen betreffend die Pfändung und den Notverkauf ein aktuelles schutzwürdiges Interesse bestehen könnte.

2. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Beweisantrag auf Edition des Kaufvertrags vom 30. März 2026 erweist sich bei diesem Ergebnis als obsolet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; umständehalber kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Buss

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_662/2026
Termini attivi:
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