5A_75/2016
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. Dezember 2015 erhoben hat, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2016 den Rückzug der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erklärt, dass das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante